Wie hoch ist der Mindestlohn? Übergangsregelung für Landwirtschaft und Weinbau

Foto: Prof. Alois F. Geyrhofer
Zum 1. Januar 2015 wurde in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Er greift in die Tarifautonomie ein. Bestehende regionale Tarifverträge in Landwirtschaft und Weinbau wurden vom Gesetzgeber ignoriert, der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Branchen. Lohngruppen in den regionalen Tarifverträgen, die unter dem Mindestlohn liegen, können ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr angewendet werden. Dies betrifft auch den Lohntarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinhessen-Pfalz vom 14. Mai 2013, zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband (LAV) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt abgeschlossen worden war. Über die Konsequenzen informiert hier der LAV in Ausgabe 2 vom 31. Januar 2015 ab Seite 9.