Bei Verkauf von Wein, Sekt & Co.: "bekömmlich" vermeiden

Foto: Andrea Kerth
Aus erneutem aktuellem Anlass weist der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. darauf hin, dass die Nutzung von gesundheitsbezogenen Begriffen wie „bekömmlich“, „für Diabetiker geeignet“ oder „gesund“ bei der Beschreibung und Bewerbung alkoholischer Getränke unzulässig ist. Diesbezüglich sind aktuell erneut bei verschiedenen Winzern entsprechende Abmahnungen eingegangen. Zur Vermeidung von unangenehmen und nicht zuletzt kostenträchtigen Abmahnungen sollten Betriebe, die derartige Begriffe zur Beschreibung von Weinen, Sekten oder beispielsweise Bränden nutzen, diese kurzfristig besonders von den Internetseiten und Webshops entfernen, da sie dort ohne größeren Aufwand von „Abmahnwilligen“ eingesehen werden können. Schon eine einzige Nutzung des Begriffes „bekömmlich“ bei einer Weinbeschreibung, die man bei der „Bereinigung“ der Internetseiten beziehungsweise der dort aufgeführten Weinbeschreibungen übersehen hat, kann eine Abmahnung auslösen. Aber auch Preislisten, Flyer und Ähnliches sind entsprechend zu überprüfen. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte umgehend reagieren und sich Rechtsrat einholen. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. rät aufgrund der strikten rechtlichen Einschränkungen abschließend zur äußersten Vorsicht bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben vor allem bei alkoholischen Getränken. Für Rückfragen stehen die BWV-Bezirksgeschäftsstellen zur Verfügung.
BWV Süd