Antragsverfahren für Rebpflanzungen 2025

Umstrukturierung Rheinland-Pfalz

Vom 2. Mai bis 31. Mai 2024 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Reb­pflanzungen im Jahr 2025 gestellt werden. In Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist, wenn sie im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Dies gilt auch für Flächen in Flurbereinigungsverfahren. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten oder Genehmigungen auf Wiederbepflanzung bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden.
Die Rodebescheide aus den Vorjahren verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen dann erneut beantragt werden. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden.
Im Antrag Teil 1 muss verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden. Die Maßnahmen sind dem Merkblatt zu entnehmen. Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 in der Maßnahme, die im Antrag Teil 1 angezeigt wurde. Wichtig, hier können nur Flächen beantragt werden, die bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden. Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) EDV-technisch unterstützt auszufüllen.
Antragsformulare und das Merkblatt für das Förderverfahren sind auf der Internetseite des Weinbauministeriums Rheinland-Pfalz verfügbar: