Bürokratieabbau im Weinbau

BADEÄN-WÜRTTEMBERG

Wie das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-­Württemberg mitteilt, gibt es bei einigen Genehmigungs- und Förderverfahren Änderungen für den Weinbau.
Pflanzgenehmigungen
Durch die Änderung des Weingesetzes im Herbst 2023 wurde die Gültigkeitsdauer von Pflanzgenehmigungen, die sich auf eine Parzelle beziehen, auf der die Rodung vorgenommen wurde, von drei auf sechs Jahren geändert. In Baden-­Württem­berg wird daher bei allen Pflanzgenehmigungen, die im Jahr 2023 ausgelaufen sind und sich im Jahr 2023 noch auf dasselbe Flurstück bezogen haben, auf dem die Rodung vorgenommen wurde (sog. vereinfachtes Verfahren), die Gültigkeitsdauer auf insgesamt sechs Jahre verlängert. Pflanzgenehmigungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens, die in den Folgejahren auslaufen, werden ebenfalls auf eine Gültigkeitsdauer von insgesamt sechs Jahren verlängert. Gleiches gilt auch für bereits verlängerte Wiederbepflanzungsgenehmigungen im vereinfachten Verfahren, die 2023 ausgelaufen sind beziehungsweise die in den Folgejahren auslaufen.
Durch die Versendung der Änderungsmeldungen der Weinbaukarteien ab Mitte März wird die geänderte Gültigkeitsdauer der Pflanzgenehmigung von betroffenen Flurstücken mitgeteilt. Weitere Infos erhalten Winzer in Kürze über Aussendungen und Veröffentlichungen der amtlichen Weinbauberatung.
Pheromonförderung im Weinbau
Der Klimawandel macht eine immer frühere und flexiblere Ausbringung der Pheromondispenser notwendig. Damit dies rechtzeitig geschieht, kann der Pheromondispenser ab 2024 bereits vor der Stellung des Auszahlungsantrags ausgebracht werden. Der Auszahlungsantrag muss unverändert bis spätestens zum 15. Mai 2024 gestellt werden. Darüber hinaus kann die Pheromonförderung im Weinbau ab dem Jahr 2024 auch mit den FAKT D2 Maßnahmen „Ökolandbau – Einführung beziehungsweise Beibehaltung“ kombiniert werden.
Förderung Handarbeitsweinbau
Im Rahmen der geplanten Fördersatzerhöhung bei der Förderung Handarbeitsweinbau von 3.000/ha auf 5.000 €/ha wird auch die Mindestfläche je Antrag geändert. Ab dem Jahr 2024 wird die Mindestfläche je Antrag, vorbehaltlich der Notifizierung durch die EU-­Kom­mission, auf 3 Ar gesenkt. Die geringere Mindestfläche ist bereits bei der Antragstellung im System FIONA umgesetzt. Ein neuer Förderantrag oder ein Antrag über zusätzliche Flächen für das Jahr 2024 kann bis zum 15. Februar 2024 gestellt werden. MLR BWL