Welche Angaben sind beim Weinetikett wichtig?

Bezeichnungsrecht

Das Etikett ist neben dem visuellen Blickfang auch eine wichtige Verkaufshilfe und das Aushängeschild eines Betriebes. Für die Angaben auf dem Etikett sind detaillierte Vorschriften einzuhalten. Im folgenden Beitrag können nicht alle bezeichnungsrelevanten Möglichkeiten aufgeführt werden. Rudolf Litty, Klingenmünster, sprach für Das Deutsche Weinmagazin mit Carsten Wipfler, Arbeitsbereichsleiter LUA Speyer, über rechtliche Vorschriften.
Welche Angaben müssen auf das Weinetikett?
Carsten Wipfler: Pflichtangaben sind aktuell noch die Verkehrsbezeichnung und der Herkunftsstaat, zum Beispiel Deutscher Wein der vorhandene Alkoholgehalt die Füllmenge (Nennvolumen) der Abfüller mit Abfüllort und Mitgliedsstaat, zum Beispiel: Abfüller: Mustermann, D-67435 Neustadt a. d. Weinstraße die Allergenkennzeichnung, zum Beispiel: Enthält Sulfite die Losnummer oder bei Qualitäts- und Prädikatswein die A.P.-Nr. Ab dem 8. Dezember 2023 kommen noch die Nährwertkennzeichnung und das Zutatenverzeichnis hinzu. Etikettenbeispiel 1
Pflichtangaben – wie und wo?
Wipfler: Die Angaben auf dem Weinetikett sind deutlich leserlich und unverwischbar anzubringen. Sie müssen sich von allen anderen Zeichen deutlich abheben. Die Pflichtangaben müssen auf dem Etikett im gleichen Sichtbereich angebracht sein, sodass die Weinflasche nicht gedreht werden muss. Das heißt alle diese Angaben müssen entweder horizontal oder vertikal gelesen werden können. Separat davon dürfen die Los-Nr. oder A.P.-Nr. und die Allergenkennzeichnung (enthält Sulfite, Milch und Ei) stehen. Fakultativangaben wie Rebsorte, Jahrgang, Orts- und Lagenamen sind nicht an eine bestimmte Stelle des Etiketts gebunden.
Es spielt keine Rolle, ob die Pflichtangaben auf dem Vorder- oder Rückenetikett angebracht werden. Die Definition in der gemeinsamen Agrarmarktordnung macht hier keinen Unterschied.
Die im kommenden Jahr hinzukommenden Pflichtangaben können, mit Ausnahme des Brennwertes, eventuell auch über einen QR-Code verfügbar gemacht werden und müssen dann nicht auf dem Weinetikett erscheinen. Die Frage des QR-Codes ist noch nicht entgültig entschieden. Die EU erlaubt ihn, die Bundesregierung lehnt ihn ab.
Welche Schriftgrößen auf den Weinetiketten?
Wipfler: Nach den einschlägigen EU-Kennzeichnungsvorschriften gilt eine Mindestschriftgröße für alle obligatorische Angaben einschließlich dem vorhandenen Alkoholgehalt von 1,2 mm bezogen auf das kleine „x“ der gewählten Schriftart. Besonders geregelt ist die Schriftgröße für den Flascheninhalt (Nennvolumen) von mindestens 4 mm. Bei Füllmengen größer ein Liter sind mindestens 6 mm vorgeschrieben.
Sonderregeln gelten für die Weinart „Weißherbst“, die in gleicher Schriftart, -farbe und -größe wie die zugehörige Rebsorte anzugeben ist. Oder der seltene Fall, bei dem der Name des Abfüllers eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält. Hier darf der Name, zum Beispiel „Pfalzwinzer“, nur halb so groß auf dem Etikett erscheinen wie die geografische Angabe oder, bei Erzeugnissen ohne Geografie, die Verkehrsbezeichnung (Etikettenbeispiel 2).
Wie sollte der Etikettenrohling gestaltet sein?
Wipfler: Damit Blancoetiketten für den Selbsteindruck möglichst universell einsetzbar sind und so eine relativ hohe Stückzahl erreicht wird, sollte überlegt werden, ob der feste Eindruck „Weingut“ oder „Pfalz“ sinnvoll ist. Bei einem Betrieb, der ausschließlich eigene Erzeugnisse mit amtlicher Prüfungsnummer vermarktet eindeutig ja. Bei Zukauf oder Eigenerzeugnissen ohne Geografie (bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure – Secco) eher nein.
Vorsicht ist auch bei Internet- und Mailadressen auf dem Etikett geboten. Sind bei dem betreffenden Wein die Voraussetzungen für die Angabe „Weingut“ nicht zulässig, dürfen auch Homepage und E-­Mail auf dem Etikett das Wort „Weingut“ nicht enthalten.
Wie die Einhaltung der Mindestschriftgröße gewährleisten?
Wipfler: Drucktechnisch arbeiten manche Drucker mit Punkten. Vier Punkte entsprechen dabei einer Schrifthöhe von einem mm. Das heißt die kleinste Schriftgröße von obligatorischen Angaben muss mindestens fünf Punkte (bezogen auf das kleine „x“) und das Nennvolumen mindestens 16 Punkte hoch eingedruckt werden. Beim Eigeneindruck hilft ein Probedruck, bei dem die Mindesthöhen nachgemessen werden.
Wann dürfen die Begriffe „Erzeugerabfüllung“ oder „Gutsabfüllung“ verwendet werden?
Wipfler: Erzeugerabfüllung und Gutsabfüllung sind Begriffe, deren Verwendung in Deutschland an besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Sie dürfen nur bei Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein verwendet werden und ersetzen den Begriff „Abfüller“. Sie sind zusammen mit dem Namen und der Anschrift des Betriebes zu nennen.
Wichtigstes Kriterium bei der Erzeugerabfüllung ist, dass die für den bezeichneten Wein verwendete Trauben auf eigenen oder gepachteten Flächen erzeugt wurden. Die Weinbereitung muss im Erzeugerbetrieb oder einer zugehörigen Erzeugergemeinschaft beziehungsweise Verbundkellerei erfol­gen.
Die Gutsabfüllung setzt als weiteres Kriterium die verpflichtende Steuerbuchführung für den Betrieb und die abgeschlossene oenologische Ausbildung (Winzer, Weintechnologe oder höher) des für die Weinbereitung Verantwortlichen voraus. Die Rebflächen müssen zudem mindestens seit Januar des Erntejahres vom Betrieb bewirtschaftet werden. Die seltene Form der Schloss­abfüllung setzt zusätzlich ein denkmalgeschütztes Schloss und eigene, also nicht gepachtete, Rebflächen voraus.
Ist es möglich, den Abfüller nicht zu nennen?
Wipfler: Der Abfüller gehört bei allen Erzeugnissen, außer bei Schaumweinen wo es Hersteller heißt, zu den Pflichtangaben. Sobald ein anderer an der Vermarktung Beteiligter in der Etikettierung genannt wird, kann der Abfüller mittels Code angegeben werden. Dieser setzt sich aus dem Kürzel des Mitgliedsstaates, des Bundeslandes und der Betriebsnummer zusammen, zum Beispiel D-RP 123456.
Bei Zukauf von Sekt muss der Hersteller nicht codiert werden. Hier genügt die alleinige Angabe des Verkäufers, zum Beispiel „Vertrieb: Franz Müller, D-67433 Neustadt“. Bei Wein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und anderen Erzeugnissen bedarf es neben dem Verkäufer noch einer Codierung des Abfüllers, wenn dieser nicht direkt erkennbar sein soll. Zum Beispiel „Abfüller: D-RP 123456, Vertrieb: Franz Müller, D-67433 Neustadt (siehe Etikettenbeispiele 3 und 4).
Was sind die häufigsten Fehler bei der Angabe von Rebsorten?
Wipfler: Die Rebsorte gehört zu den fakultativ geregelten Angaben. Das heißt die freiwillige Angabe muss so erfolgen, wie die Sorte in der Rebsortenliste eingetragen ist. Ein häufiges Beispiel ist der „Muskateller“: Es gibt ihn in mittlerweile vielen Varianten, die alle das Synonym Muskateller tragen dürfen (Roter Muskateller, Gelber Muskateller, Rosenmuskateller, Goldmuskateller). Bei der Traubenerntemeldung sind die Muskateller-Sorten jedoch zu unterscheiden. Vorsicht ist bei der pilzwiderstandsfähigen Sorte Blütenmuskateller geboten, diese fällt aktuell noch nicht unter das Synonym „Muskateller“.
Grundsätzlich gilt, Sorten mit gleichem Wortstamm wie zum Beispiel „Cabernet“ oder „Pinot“ (wobei „Pinot“ nur bei Sekt aus Weißburgunder, Grauburgunder, Spätburgunder oder Schwarzriesling verwendet werden darf) können nicht unter dem Wortstamm zusammengefasst werden, solange kein entsprechendes Synonym in der Rebsortenliste eingetragen ist.
Bei Wein ohne Geografie und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen die folgenden Rebsorten und ihre Synonyme nicht genannt werden: Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Dornfelder, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Müller-­Thurgau, Müllerrebe, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Riesling, Roter Traminer, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel und Weißer Riesling.
Ab dem 8. Dezember 2023 kommen noch die Nährwertkennzeichnung und das Zutatenverzeichnis hinzu. Daher sollte bereits jetzt geplant werden, an welcher Stelle des Etiketts die tabellenförmige Nährwertkennzeichnung und das Zutatenverzeichnis eingeplant werden können. Hierzu ist eine gewisse Größe des vorhandenen Etiketts notwendig, beziehungsweise bei einer Neuauflage zu berücksichtigen.
So könnte das Etikett zukünftig aussehen
Wipfler: So wie das Etikettenbeispiel 5 zeigt, könnte das Etikett zukünftig aussehen. Das Beispiel für Deutschen Wein kann genauso auf Qualitäts- und Prädikatsweine, Landweine, Schaumweine und Perl­weine übertragen werden. Die bekannte Angabe „enthält Sulfite“ geht zukünftig im Zutatenverzeichnis auf.
Wenn das Zutatenverzeichnis in ein e-Label ausgelagert wird, bleibt die Allergenkennzeichnung weiterhin auf dem Etikett verpflichtend. Das Zutatenverzeichnis kann ab dem 8. Dezember 2023 nur noch entfallen, wenn Wein die einzige Zutat ist. Auch dann bleibt es bei der bekannten Allergenkennzeichnung „enthält Sulfite“. Das würde jedoch fast alle zugelassenen oenologischen Verfahren ausschließen, wie etwa die Säuerung, Anreicherung oder Stabilisierungsmaßnahmen mit Zusatzstoffen. Lediglich ausgenommen sind Verarbeitungshilfsstoffe, wie etwa Hefen und Schönungsmittel wie Bentonit und andere. Das Etikettenbeispiel stellt den aktuellen Diskussions­stand dar, Änderungen sind im Detail noch möglich.
Neu ist das verpflichtende Zutatenverzeichnis
Neu ins Verzeichnis der verpflichtenden Angaben kommen das Zutatenverzeichnis, die Nennung von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können und eine Nährwertdeklaration.
Ob es über viele Jahre die Möglichkeit geben wird, die Angaben der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege (Off-­label) zur Verfügung zu stellen, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar. Für Lebensmittel gibt es eine solche Off-label-Regelung nicht. Die Verordnung sieht diese Möglichkeit vor, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft möchte für Wein vollständige Angaben auf dem Etikett. Rudolf Litty