Eigentlich muss jeder Betrieb bereits mit einem elektronischen Kassensystem reagiert haben, sei es Direktvermarkter, Urlaubsbetrieb oder Gutsausschank. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass im Zuge der neuen Kassensicherungsverordnung alle Betriebe ihre elektronische Registrierkasse mit einer nicht manipulierbaren, vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifizierten technischen Sicherheitsvorrichtung (TSE) nachrüsten (cloudbasiert oder direkt in der Kasse) müssen. Um unter die Nichtbeanstandungsregelung zu fallen, die bis 31. März 2021 gilt, muss zwingend ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden (Frist eigentlich bereits verstrichen). Der Betrieb muss nachweisen, dass er den Einbau einer TSE verbindlich beauftragt hat, es aber diesem Unternehmen bis 30. September 2020 nicht möglich war den Auftrag auszuführen oder der Betrieb den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen hat. Für Kassensysteme, die zwischen 2010 und 2019 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, endet die Übergangsfrist Ende 2022. lwk