Der Gesetzgeber führt eine weitere verpflichtende Funktion im Onlinehandel ein: Nach Bestell- und Kündigungsbutton wird ab dem 19. Juni 2026 eine digitale Widerrufsmöglichkeit auf der Website oder im Onlineshop zur Pflicht. Die Regel betrifft alle online geschlossenen Verträge über Waren, Dienstleistungen und digitale Inhalte, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Ziel ist, den Widerruf nutzerfreundlicher zu gestalten und mit wenigen Klicks zu ermöglichen. Weinbaubetriebe mit Direktvermarktung und Gastronomie müssen ihr Online-Angebot überprüfen bei:
● Verkauf von Lebensmitteln, Wein oder Hofprodukten über eigenen Onlineshop
● Bestellmöglichkeiten über die Website (z. B. für Abholung oder Lieferung),
● Online-Buchung für Hofführungen, Weinproben, andere Veranstaltungen, wenn ein Widerrufsrecht besteht.
Wichtige Fakten zum Widerrufsbutton:
● Funktion: Der Widerruf soll genauso einfach möglich sein wie der Vertragsabschluss (zweistufiger Ablauf mit Bestätigung).
● Pflicht: Bei allen betroffenen Online-Verträgen muss die Funktion gut sichtbar und leicht zugänglich im Shop oder auf der Website sein.
● Ausnahmen: Besteht kein Widerrufsrecht, ist auch kein Widerrufsbutton erforderlich.
Dazu zählen personalisierte Produkte, bestimmte Ticketkäufe oder Buchungen wie Übernachtungen und Freizeitangebote.
Was Betriebe jetzt tun sollten:
Die Verantwortung für die Umsetzung liegt beim Unternehmen – auch bei Nutzung externer Shopsysteme. Neben der technischen Integration sind Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung) zu überprüfen und anzupassen.
Wer die neuen Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzt, riskiert Abmahnungen oder verlängerte Widerrufsfristen. Es empfiehlt sich, die Online-Angebote zeitnah zu prüfen und anzupassen. Weitere Infos unter: www.ihk.de/koblenz/unternehmensservice/recht/aktuelles/aktuelle-informationen-aus-recht-und-steuern/widerrufsbutton-kommt-wasunternehmen-jetzt-wissenmuessen-7005240 lwk