Änderung der Förderung der Verwirrmethode

Traubenwicklerbekämpfung (RAK)

Ab der Saison 2025 ist die Randabhängung (innere und äußere) nicht mehr Voraussetzung für die Förderung des biotechnischen Verfahrens zur Traubenwicklerbekämpfung in Rheinland-Pfalz. Förderrelevant ist bezüglich der Dispenseranzahl nur noch die vom Hersteller empfohlene Dispenserdichte innerhalb der Rebanlagen. Alle anderen Fördervoraussetzungen bleiben unverändert bestehen.
Jedoch wird auf die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers beschriebene Randab­hängung verwiesen, die zur Vermeidung des Einfluges begatteter Weibchen und des Windeinflusses von nicht behandelten Flächen, je nach Gegebenheiten notwendig sein können, um eine sichere Wirkung zu gewährleisten.
Eine Minderwirkung durch eine unterlassene Randabhängung liegt in der Verantwortung der Anwendergemeinschaft. Den pflichtgemäßen Pheromonfallenkontrollen und Befallsbonituren kommt besondere Bedeutung zu. Wo ohne Wirkungsverlust auf die Randabhängung verzichtet werden kann, wird das Verfahren vereinfacht, was Kosten spart. Da die Randabhängung nicht kontrolliert wird, ist auch dieser Aufwand vemindert. red