Alkoholfreier Wein des Jahrgangs 2022

Änderung der EU-­Verordnung

Die Entalkoholisierung von angereichertem Wein wird gemäß Anhang VIII Teil I E der Verordnung (EU) 1308/2013 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2117/2021 untersagt und die Verkehrsbezeichnung „entalkoholisierter Wein“ zur obligatorischen Angabe. Damit steht § 47 der Weinverordnung derzeit im Widerspruch zur Verordnung (EU) 1308/2013. Im derzeitigen Änderungsentwurf der Weinverordnung greift das BMEL die Änderung der EU-­Verordnung auf. Gleichzeitig soll eine Übergangsregelung geschaffen werden, die es den Erzeugern ermöglicht, bis einschließlich Erntejahrgang 2022 nach altem Recht zu kennzeichnen und die Bestände bis zum Aufbrauchen in den Verkehr zu bringen. Die zusätzli­che Angabe „alkoholfrei“ bleibt dem Entwurf nach möglich. Der Entwurf des BMEL wird am 7. Oktober 2022 vom Bundesrat abgestimmt. red