Amtszeit des Jagdvorstandes: Beginn 1. April

Die Wahl des Jagdvorstandes gehört zu den wichtigsten Aufgaben einer Jagdgenossenschaftsversammlung. Denn dieser – bestehend aus dem Jagdvorsteher, seinem ständigen Vertreter und einem Kassenverwalter als Beisitzer – vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen und kann entsprechend Geschäfte für die Jagdgenossenschaft abschließen. Die Amtszeit des Jagdvorstandes und gegebenenfalls der beiden stellvertretenden Mitglieder für die beiden Beisitzer beträgt gemäß § 4 Abs. 2 der im Sommer 2013 in Kraft getretenen neuen rheinland-pfälzischen Landesjagdverordnung fünf Jahre und beginnt immer am 1. April, der auf das Datum der Wahl folgt. Die Landesjagdverordnung sieht in § 5 Abs. 3 zudem vor, dass die Neuwahl eines Jagdvorstandes spätestens drei und frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden soll. Diese Regelung ist jedoch in der Praxis vielen Jagdgenossenschaften nicht geläufig und wird daher bei der Terminplanung nur selten berücksichtigt.
Jagdjahr beginnt am 1. April
Viele Jagdgenossenschaftsversammlungen finden im März oder April statt, was mit dem Beginn des Jagdjahres (1. April) und den damit verbundenen Entscheidungen, beispielsweise über die Verwendung des Reinertrages oder die Neuverpachtung eines Jagdbezirkes zusammen hängt. Stehen Wahlen zum Vorstand an, so wirkt sich dieses Vorhaben in der Regel nicht auf die Auswahl des Sitzungstermins aus, der manchmal eher langjährigen Traditionen (zum Beispiel zweiter Samstag im April) folgt, obwohl der Zeitpunkt der Wahl durchaus eine wichtige Rolle spielt und die rechtliche Bewertung der gesetzlichen Grundlagen in Rheinland-Pfalz kaum Spielraum für eine Auslegung gibt. Wenn nun die fünfjährige Amtszeit eines Jagdvorstandes am 31. März endet, die Wahl des neuen Vorstandes aber erst wenige Tage später stattfindet, bedeutet dies, dass der neue Vorstand erst ab dem 1. April des folgenden Jahres seine Amtszeit beginnt. Der alte Vorstand bleibt – dies ist in der Mustersatzung so geregelt – solange im Amt. Seine Amtszeit wird daher entsprechend um ein Jahr verlängert, auch wenn die Beteiligten dies anders geplant haben und eine Ausweitung oft nicht wollen. Diese Auslegung der Landesjagdverordnung sowie der Mustersatzung, die in den meisten Jagdgenossenschaften gilt, hat die Oberste Jagdbehörde im Rahmen eines Schreibens an die nachgeordneten Jagdbehörden vertreten.
Wahl vor dem Stichtag
Für Jagdgenossenschaften, die momentan die Neuwahl des Vorstandes planen, bedeutet dies, dass sie den Termin für die Wahl mit Bedacht auswählen sollten, um vor Überraschungen geschützt zu sein. Denn die bisher übliche Vorgehensweise, dass der neue Jagdvorstand mit dem Datum seiner Wahl sein Amt antritt, und daher die Amtszeit in diesen Fällen um wenige Tage oder Wochen verkürzt wird, wenn diese Wahlhandlung erst im April, also nach Beginn des neuen Jagdjahres, stattfindet, findet keine gesetzliche Grundlage mehr. Um vor allem einen scheidenden Jagdvorstand davor zu bewahren, länger als gewünscht die Geschäfte der Jagdgenossenschaft zu führen, sollte daher möglichst die Wahlhandlung noch im alten Geschäftsjahr – also vor dem 31. März – stattfinden.
Marcus Hehn