Die Verordnung zur erhöhten Anreicherung ist am 4. Dezember 2014 in Kraft getreten. Die Ausnahmeregelung gilt rückwirkend für alle Weine des Jahrgangs 2014. Der natürliche Alkoholgehalt kann in der Weinbauzone B (Anbaugebiet Baden) 2014 um max. 2,5 %vol (= 20 g/l) erhöht werden, in der Weinbauzone A um 3,5 %vol (= 28 g/l). Bei Anreicherung durch Mostkonzentrierung bleibt es bei der Spanne von 2 %vol. Die Anreicherungsobergrenzen für Tafel- und Landwein sowie für Qualitätswein bleiben unverändert. Eine verspätete Anreicherung von bereits durchgegorenen Weinen wird nicht empfohlen, weil das Risiko für Fehlgärungen und die Bildung flüchtiger Säure sehr hoch ist.
DLR Rheinpfalz