Antragsverfahren für Rebpflanzungen 2022

Umstrukturierungsprogramm

Seit 3. Januar bis 31. Januar 2022 können Anträge im Rahmen des EU-Umstrukturierungsprogramms für Rebpflanzungen im Jahr 2022 gestellt werden. Dies gilt für Teil 2 des Antragsverfahrens. Es können alle Flächen beantragt werden, die 2022 gepflanzt werden sollen. Für Flächen in Flurbereini­gungsverfahren endet im Jahr der Besitzeinweisung die Antragsfrist am 2. Mai 2022.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen im Teil 1 des Verfahrens gemeldet wurden und einen positiven Rodungsbescheid erhielten. Nachmelden ist nicht möglich.
Das mit EU-Mitteln finanzierte Umstrukturierungsprogramm ermöglicht es, Rebflächen bei der Wiederbepflanzung auf künftige Markterfordernisse auszurichten. Es gibt Zuschüsse zwischen 6.000 und 32.000 Euro pro Hektar. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage in Flach-, Steil- oder Steilstlage und nach der Bewirtschaftungsintensität. Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 Ar, in Steil- und Steilstlagen sowie Handarbeitsmauersteillagen 5 Ar.
Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen. Eine Förderung im Rahmen genehmigter Anbaueignungsversuche ist nicht mehr möglich. Ab 2022 kann der reine Wechsel der Reb­unterlage nicht mehr gefördert werden. Für die Pflanzung 2022 verbleibt bei allen Maßnahmen der Wechsel der Rebsorte, ab 2023 sind neue Maßnahmen geplant.
Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages.
Für Antragsteller, die dies nicht nutzen wollen, stehen im Internet unter https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/ die Richtlinie und auch Antragsformulare zum Download bereit. mwvlw