Das Angebot entalkoholisierter Produkte von Weingütern, Winzergenossenschaften und Handelskellereien hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Auch geschmacklich haben sich die Produkte mittlerweile weiterentwickelt. Einen einheitlichen Rechtsrahmen in den EU-Ländern gibt es mit der EU-Verordnung 2021/ 2117. Die Deklaration von Wein wurde angepasst und entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Wein sind Erzeugnisse im Sinne des Weinrechts. Wie Bernhard Schandelmaier, DLR Rheinpfalz, erklärt, gelten die üblichen allgemeinen Geschmacksangaben, Kennzeichnungs- und Aufmachungsvorschriften für Wein.
Mehr dazu im DAS DEUTSCHE WEINMAGAZIN Ausgabe 4 vom 17.2.2024 ab Seite 30.