EuGH-Urteil zur „Weingut“-Etikettierung

Luxemburg

Ein Winzer darf seinen eigenen Betrieb auf dem Etikett seiner Weine auch angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Winzers erfolgte. Voraussetzung dafür ist, dass während der erforderlichen Zeit nur der namensgebende Weinerzeuger die angemietete Kelteranlage nutzt und die Kelterung unter seiner Leitung und ständigen Überwachung stattfindet. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Die Luxemburger Richter stellen in ihrem Urteil klar, dass der Begriff des Betriebes und damit die Verwendung der fraglichen Angaben nicht auf die Flächen beschränkt ist, die im Eigentum des namensgebenden Weinerzeugers stehen oder sich in deren Nähe befinden. Sie können sich auch auf Rebflächen erstrecken, die an einem anderen Ort gepachtet sind, wenn die Bewirtschaftung und Ernte unter der Leitung und engen Überwachung und Verantwortung des namensgebenden Weinerzeugers erfolgen.
Anlass für das Urteil war die Klage einer Moselwinzerin, die sich durch alle Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht zog, das sich mit der Frage der Voraussetzung für die betreffende Etikettierung an den EuGH wandte. Die Klägerin erzeugt Wein aus Trauben von gepachteten, etwa 70 Kilometer von ihrem Betrieb entfernten Rebflächen. Um die dort gelesenen Trauben zu keltern, mietete sie eine Anlage bei einem anderen Weinbaubetrieb. Das Land Rheinland-Pfalz untersagte der Winzerin, für diesen Wein die geschützten Bezeichnungen „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ zu verwenden, da die Herstellung nicht vollständig im eigenen Betrieb erfolge. age