Flurbereinigung – Fristen einhalten

EU-Umstrukturierungsprogramm

Die Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz informieren, dass für Flächen in Flurbereinigungsgebieten die Anträge „Teil 2“ für die EU-Umstrukturierung für Rebpflanzungen 2024 gestellt werden können. Die Antragsfrist endet am 30. April.
Eine Antragstellung ist nur im Jahr der Besitzeinweisung möglich. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Quellflächen (Ursprungsflächen) in „Teil 1“ des Antragsverfahrens gemeldet und ein positiver Rodungsbescheid erteilt wurde. „Nachmelden“ ist nicht möglich.
Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen zehn Ar (durch Vorort-Kontrolle festgestellte Pflanzfläche) je Bewirtschaftungseinheit. Die Mindestzeilenbreite liegt bei 2 m.
In Bodenordnungsverfahren sind auch kleinere Flächen ab einem Ar möglich, wenn nur eine einzige Weinbaufläche des Betriebs im Verfahrensabschnitt betroffen ist. Erzeugern, die widerrechtlich Reben anpflanzen oder ohne Genehmigung bewirtschaften, wird keine Unterstützung gewährt. Ebenso werden Pflanzungen mit Neuanpflanzungsrechten nicht gefördert.
Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer unter wip.lwk-rlp.de elektronisch gestellt werden. Das automatisch erzeugte PDF-Dokument ist auszudrucken, zu unterschreiben und bis spätestens 30. April bei der Kreisverwaltung einzureichen – per Fax, Post oder per Einwurf in den Briefkasten der zuständigen Kreisverwaltung.
Wer 2021 bis 2023 Umstrukturierungsförderung erhalten hat, ist verpflichtet, den „Gemeinsamen Antrag Agrarförderung“ bis zum 15. Mai bei der Kreisverwaltung einzureichen. Aufgrund des Antrags können Prüfungen erfolgen. red