Förderung von Investitionen in Unternehmen der Weinwirtschaft

GAP-Strategieplan

Die schon bisher angebotene Investi­tionsförderung für Unternehmen der Weinwirtschaft wird im GAP-Strategieplan als Intervention „Materielle und immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und –instrumente“ mit zwei Teilinterventionen angeboten. Die Teilintervention 1 „GMOWi“ enthält die bisher bekannten Fördermöglichkeiten. Die Teilinterven­tion 2 „GMOWi Energie“ soll einen Anreiz zu verstärkten Investitionen in die Einsparung von Primärenergie, die Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz sowie die Einführung nachhaltiger Prozesse geben. In dieser Teilintervention können nur Maschinen und technische Anlagen, ab einem Mindestinvestitionsvolumen von 10.000 Euro, entsprechend der verbundenen Ziele aus DelVO (EU) 2022/126 Art. 12 und der nachfolgenden Positivliste gefördert werden.
Positivliste der Teilintervention GMOWi Energie
In dem Programmteil GMOWi Energie können folgende Investitonsgegenstände gefördert werden:
  • Kühlturm zur Kühlung von Maische, Most, Jungwein und Wein
  • Anschluss zur Grundwasserwärmepumpe zur Gär- und Weinkühlung
  • Kaltwassersatz mit mindestens 30 % Wärmerückgewinnung
  • Rohrbündelwärmetauscher zur Kühlung von Maische, Most, Jungwein und Wein
  • Nachtumluft mit Steuerung für Wein- und Flaschenlager
  • Crossflowfilter
  • Ionenaustauscher zur Weinsteinstabilisierung
  • Bag in Box Füllmaschinen
  • KEG-Fässer und Reinigung/Abfüllsysteme für Mehrwegsysteme
  • CIP Reinigungsanlagen
  • Frequenzsteuerung
Was ist neu bei der diesjährigen Förderung?
  • Gefördert werden technische Investi­tionen ab einem Mindestinvestitionsvolumen von 10.000 Euro sowie bauliche Investitionen (einschließlich damit verbundener technischer Investitionen) ab einem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro. Die bisherige Unterscheidung von großen und kleinen Investitionen entfällt.
  • Der Zuschlag für Qualitätsverbesserung entfällt – dieser Zuschlag erfolgt nun für Investitionen in GMOWi Energie ausschließlich für Investitionen, die oben genannt wurden.
  • Künftig kann nur noch ein Antrag pro Jahr gestellt werden, der im jeweiligen Kalenderjahr bis zum 15. Dezember eingereicht werden kann. Das Auswahlverfahren wird zum 30. Juni des folgenden Jahres stattfinden.
  • Technische und sonstige Maßnahmen müssen zwölf Monaten nach Bewilligung, bauliche Maßnahmen 36 Monaten nach Bewilligung abgeschlossen sein. Das heißt, dass mit Ablauf dieser Frist beim DLR ein Schlussverwendungsnachweis vorliegen muss. Hiervon kann nur auf Antrag abgewichen werden.
  • Je Bauvorhaben können, ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 150.000 Euro, zwei Zahlanträge gestellt werden sobald die Rechnungen vorliegen. Dabei werden bis zu 80 % der als förderfähig anerkannten Ausgaben im Jahr nach der Bewilligung erstattet. Die Restzahlung erfolgt im zweiten Jahr nach der Bewilligung. Eine Verlagerung in weitere Jahre ist grundsätzlich nicht möglich.
  • Die Einbringung von Anlagegütern in ein Sonderbetriebsvermögen ist nicht möglich.
    mwvlw