Reicht es bei inländischen Qualitätsweinen und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, nur die Angabe „im Holzfass gereift“ zu verwenden? Rudolf Litty fragte für DAS DEUTSCHE WEINMAGAZIN Carsten Wipfler, Arbeitsbereichsleiter Weinkontrolle Landesuntersuchungsamt Speyer, welche rechtlichen Vorschriften dabei zu beachten sind.
Ist es zulässig, bei einem im Holzfass gegorenen, ausgebauten oder gereiften Wein, auf dem Etikett die Angabe „im Holzfass gereift“ oder „ausgebaut“ zu verwenden?
Carsten Wipfler: Leider nein, das europäische Weinrecht ist in Art. 53 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/33 eindeutig und streng geregelt: „Nur die in Anhang V aufgeführten Begriffe zur Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren dürfen zur Beschreibung eines im Holzbehältnis gegorenen, ausgebauten oder gereiften Weinbauerzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden.
Die Mitgliedsstaaten und Drittländer können jedoch andere, den in Anhang V für diese Weinbauerzeugnisse festgelegte Angaben begrifflich entsprechende Angaben vorsehen.
Von dieser Ermächtigung hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht, im Gegenteil wird das strenge EU-Recht in § 32 Abs. 8 Weinverordnung noch weiter eingeschränkt. Während auf EU-Ebene Landweine (g.g.A.) noch einen Hinweis zum Holzfassausbau tragen dürfen, werden solche Angaben für deutsche Weine ausschließlich bei Qualitäts- und Prädikatsweinen zugelassen.
In Anhang V der delegierten Verordnung (EU) 2019/33 findet sich Tabelle 1.
Da die Angabe „im Holzfass gereift“ so nicht in der EU-Tabelle enthalten ist und für Deutschland keine begrifflich entsprechende Regelung getroffen wurde, darf diese Formulierung nicht verwendet werden. Die Beispiele der Tabelle aus Anh. V der Verordnung 2019/33 verlangen immer einen Hinweis auf das jeweilige Holz. Durch den klaren Bezug auf die Fass-Form sind strenggenommen auch Hinweise auf andere Holzbehältnisse, etwa in Würfel- oder Quader-Form nicht zugelassen.
Welche Angaben sind zulässig?
Wipfler: Angaben zur Holzfassreife sind für deutsche Erzeugnisse nur bei Qualitäts- und Prädikatsweinen möglich. Es muss, mit Ausnahme des Barrique, immer die Holzart genannt werden oder ganz auf den Begriff „Holz“ verzichtet werden. Vorgesehen sind nur die Angaben „im Eichenfass gereift“, „im Barrique gereift“, „im Fass gereift“ oder Hinweis auf weitere Holzarten, wie Kastanien- oder Kirschenfass. Der Wortteil Fass kann durch Barrique ersetzt werden: Kastanienbarrique oder Eichenbarrique.
Mindestens 75 % des Weines inklusive der Süßreserve müssen im Holzbehältnis gegoren, ausgebaut oder gereift sein. Die Dauer ist bei Rotwein auf mindestens sechs Monate und bei allen anderen Weinarten auf mindestens vier Monate festgelegt. Im Falle des Barrique darf dieses nicht mehr als 350 Liter Fassungsvolumen haben.
Gerne wird in der Praxis auf das Volumen des verwendeten Fasses hingewiesen: „Stück“, „Halbstück“, „Fuder“ oder „Tonneau“. Da dies Hohlmaße sind, können diese Begriffe in der Etikettierung verwendet werden. Trotzdem kann die Formulierung „im Tonneau gereift“ nicht verwendet werden. Möglich ist „im Eichenfass gereift“ und zusätzlich die Information zum Hohlmaß: „Tonneau“. Rudolf Litty