Krankenversicherung, Steuerrecht und GAP

Änderungen ab Januar 2026

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Mit dem Jahreswechsel kamen zahlreiche rechtliche Änderungen für Landwirte und Winzer.
Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beiträge zur landwirtschaft­lichen Sozialversicherung steigen. Es erhöhen sich die Beiträge in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV). Sowohl die Beiträge für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige als auch die Beiträge für freiwillig Versicherte steigen um 7 % in allen Beitragsklassen. Ehegatten und Kinder können beitragsfrei mitversichert werden, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 565 Euro beziehungsweise bei Ausübung eines Minijobs 603 Euro nicht überschreitet.
Der zum 1. Januar 2025 geltende Beitragsmaßstab „Standardeinkommen“ wird zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben und weiterentwickelt. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse beläuft sich für Landwirte, die Eltern sind, auf 19,20 %, für Kinderlose auf 22,40 %. Durch die Erhöhung der LKV-Beiträge erhöhen sich die Beiträge zur Pflegekasse um durchschnittlich 4,0 % bis 4,8 % zum 1. Januar 2026. Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungen bleiben im Jahr 2026 auf Vorjahresniveau.
Auch für ihre Absicherung im Alter und Erwerbsminderung müssen Landwirte ab Januar höhere Beiträge zahlen. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse (AdL) steigt um monatlich 4,17 % auf 325 Euro. Mit den höheren Beiträgen klettert der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 % des Beitrags liegt 2026 bei 195 Euro (bisher 187 Euro). Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht sich die monatliche Hinzuverdienst­grenze auf 1.740,20 Euro. Bis zu dem Betrag wird Einkommen nicht auf die Rente angerechnet.
Agrardieselrückvergütung in alter Höhe
Entlastung für Landwirte und Winzer verspricht 2026 die Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung. Ab 1. Januar 2026 beträgt die Steuer­entlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wieder wie vor der Absenkung 21,48 Cent je Liter.
Die Ehrenamtspauschale wird 2026 von 840 Euro auf 960 Euro angehoben. Steuerbegünstigte Körperschaften Einnahmen von bis zu 100.000 Euro/Jahr sind seit 1. Januar 2026 nicht mehr verpflichtet, ihre Mittel zeitnah zu verwenden. Bisher lag diese Freigrenze bei 45.000 Euro. Bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro wird darauf verzichtet, dass die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem gemeinnützigen Zweckbetrieb zugeordnet werden müssen.
Bei der Stromsteuer wird die Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Landwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt: Ab 1. Januar 2026 gilt die Entlastung um 20 Euro/Kilowattstunde, die bisher bis Ende 2025 befristet war, nun auf unbestimmte Zeit.
Mindestausbildungs­vergütung steigt
Weiter verweist der Bauernverband auf arbeitsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel. So stieg der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro. Dadurch steigt auch die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie ist an den Mindestlohn bei einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden gekoppelt und erhöht sich zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro, was einem Jahresentgelt von maximal 7.236 Euro entspricht. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei den Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.
Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist ab 1. Januar 2026 in der Landwirtschaft für 15 Wochen beziehungsweise 90 Arbeitstage statt drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage möglich. Die Regelung zielt nur unmittelbar auf den landwirtschaftlichen Betrieb ab und soll zum Beispiel nicht auch für einen daneben bestehenden Beherbergungsbetrieb des gleichen Unternehmens gelten.
Auch die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz steigt. Auszubildende, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 ihr erstes Lehrjahr starten, müssen von ihrem Arbeitgeber mindestens 724 Euro Bruttolohn gezahlt bekommen. Bisher waren es 682 Euro. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung auf 854 Euro beziehungsweise 977 Euro. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Auch bei den Öko-Regelungen (ÖR) treten einige Änderungen in Kraft. Für Weinbaubetriebe entfällt bei ÖR 1a–Flächen zur Verbesserung der Biodiversität – die bisherige Zehn-Hektar-­Schwelle für die Inanspruchnahme der 1-Hektar-Regelung, sodass künftig der höchste Einheitsbetrag für einen ganzen Hektar Maßnahmenfläche gewährt wird. Bei ÖR 1b und 1c – Blühstreifen und -flächen auf Ackerland beziehungsweise in Dauerkulturen – wird die Verwendung etablierter Saatgutmischungen erleichtert, indem künftig auch Arten außerhalb der vorgegebenen Blühliste enthalten sein dürfen.
Für ÖR 1d wird klargestellt, dass auf Altgrasstreifen oder -flächen nur alle zwei Jahre eine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgen muss. Gleichzeitig steigen die Prämienstufen: Die erste Stufe wird von 900 auf 1.000 Euro/ha, die zweite von 400 auf 450 Euro/ha angehoben.
Auch die Prämie für Agroforstsysteme wird erhöht und zwar von 200 auf 600 Euro/ha Gehölzfläche.
Dokumentationspflichten im Pflanzenschutz
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Dokumentationspflichten für Pflanzenschutzmittel­anwendungen. Dabei steigt der Umfang der Anforderungen. Neben den bisherigen Angaben sind nun die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels, das BBCH-Stadium, die Uhrzeit des Einsatzes, der EPPO-Code, die InVeKoS-Referenz, die Art der Verwendung und der Anwendername erforderlich. age