Maut-Ausnahme für den Weintransport

Mautpflicht

Seit dem 1. Juli 2024 gilt die Mautpflicht auf Bundesstraßen und Autobahnen auch für Fahrzeuge von mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm). Nun hat sich jedoch nach einigem Hin und Her eine erfreuliche Entwicklung ergeben, denn Weinbaubetriebe sind hiervon unter bestimmten Bedingungen ausgenommen.
Denn nach der sogenannten Handwerkerregelung sind Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t und weniger als 7,5 t tzGm befreit, wenn diese „zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden“ (1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG).
Zur Liste der handwerklichen Tätigkeiten zählt auch die handwerkliche Tätigkeit als Weinküfer. In Anlehnung (!) an den Beruf des Weinküfers betrifft die Befreiung aber nur den Transport von selbsterzeugtem Wein von eigenen Rebflächen mit eigener Abfüllung (im weinrechtlichen Sinne wäre dies zum Beispiel eine Erzeugerabfüllung). Dies dürfte auf einen Großteil der Winzer zutreffen, aber nicht für alle.
Wurde der Wein zugekauft oder durch eine Winzergenossenschaft oder Weinkellerei produziert, gilt die Befreiung der Mautpflicht nicht. Weitere Informationen erhalten Wein­erzeuger bei ihrem jeweiligen Berufsverband. red