Mitarbeitende Familienangehörige

Beschäftigungsverhältnisse

Der landwirtschaftliche Unternehmer muss für seine bei der LKK versicherten mitar­beitenden Familienangehörigen und Auszubildenden, neben den bereits aufgrund der Betriebsgröße von ihm allein zu tragenden Beiträgen, keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Arbeitsentgelt berechnen. Aus dem Lohn sind nur Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage abzuführen.
Vom Umlageverfahren (U1 und U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind die mitarbeitenden Familienangehörigen und Auszubildenden ebenfalls ausgenommen. Für die Beurteilung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft sind grundsätzlich dieselben Vorgaben zu beachten wie für jeden anderen Arbeitnehmer. Der Unterschied zum „normalen“ Arbeitnehmer besteht darin, dass die Rechtsprechung an das Vorliegen einer Beschäftigung unter Familienangehörigen strengere Anforderungen stellt. Auszubil­dende unterliegen der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Mitarbeitende Familienangehörige mit Mehrfachbeschäftigung
Steht ein versicherungspflichtiger mitarbeitender Familienangehöriger oder Auszubildender zusätzlich noch in einem weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so ist die LKK auch die zuständige Einzugsstelle für die aus der Zweitbeschäftigung abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dies gilt auch, wenn die Zweitbeschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt wird und den Hauptberuf darstellt.
Für die Beitragsberechnung aus der Zweitbeschäftigung gelten die allgemeinen Beitragssätze der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Insolvenzgeldumlage. Zu beachten ist, dass die Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt der Zweitbeschäftigung lediglich aus dem allgemeinen Beitragssatz, ohne Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, zu berechnen sind.
Da die LKK keine Umlagekasse ist, sind die eventuell aus der Zweitbeschäftigung zu zahlenden U1-/U2-Beiträge an eine der wählbaren Krankenkassen abzuführen. Diese Kasse ist dann auch für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Falle der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft zuständig.
Besonderheiten im Umlageverfahren (U1/U2)
Die Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes für mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende, die als solche bei der LKK versichert sind, sind nicht anzuwenden. Umlagebeiträge (U1/U2) sind daher nicht abzuführen, auch nicht an eine der wählbaren Krankenkassen.
Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse und Zusatzversorgungskasse
Alterskasse: Hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige sind in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) pflichtversichert, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft 400 Euro monatlich überschreitet. Informationen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie den Befreiungsmöglichkeiten gibt es auf der Homepage der Landwirtschaftlichen Alters­kasse https://www.svlfg.de/versicherte-personen-lkk. red