Am 26. September 2025 ist in Rheinland-Pfalz die neue Landesverordnung zum Schutz von Rebflächen vor der Reblaus und anderen Schadorganismen (RebflSchV) in Kraft getreten. Ziel ist, die bestehenden Rebflächen wirksamer vor Schädlingen, wie der Reblaus, und Krankheiten zu schützen sowie Drieschen (Rebflächen, in denen die ordnungsgemäße Bewirtschaftung unterblieben ist) schneller zu beseitigen.
Drieschenbeseitigung strenger geregelt
Um die Beseitigung von Drieschen in Rheinland-Pfalz zu beschleunigen, wurde mit der RebflSchV die bisher geltende Schonfrist von zwei Jahren abgeschafft. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz kann nun unmittelbar anordnen, dass Verfügungsberechtigte und Besitzende von Rebflächen in Drieschen vorhandene Reben, einschließlich aller oberirdisch sichtbaren grünen und verholzten Teile sowie aller Wurzeln im Boden und aller Unterstützungseinrichtungen, unverzüglich und dauerhaft entfernen müssen. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung wird künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Zudem wurde für den Verwaltungsvollzug klargestellt, welche Maßnahmen mindestens erforderlich sind, um eine Rebfläche ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Das sind die
- Sicherung der Befahrbarkeit der Anlagen in Direktzuglagen und der Begehbarkeit in Steilzuglagen durch Instandhaltung der Erziehungsvorrichtung, einschließlich der Pfähle, Drahtrahmen und Endverankerung,
- das Freistellen von mehrjährigem Aufwuchs verholzender Pflanzen (Brombeeren, Gebüsch- und Baumbewuchs),
- die Durchführung zumindest einer jährlichen Bodenpflegemaßnahme,
- regelmäßiger Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis
- und das Entfernen von Unterlagenaufwuchs.
Der regelmäßige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis ist somit fester Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. „Alibimaßnahmen“, wie etwa eine Bodenbearbeitung alle zwei Jahre, reichen hierfür nicht mehr aus.
Reblausbekämpfung strikt durchziehen
Angesichts des Klimawandels und der Gefahr von Veränderungen in der Epidemiologie sowie genetischer Anpassungen von Schädlingen wurden neue Bestimmungen zur Reblausbekämpfung in die Verordnung aufgenommen.
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken sind nunmehr verpflichtet, hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln zu entfernen und zu vernichten. So soll den Blattrebläusen die Nahrungsgrundlage weitestgehend entzogen werden. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die für die Reblausbekämpfung zuständige Behörde, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz, die erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Zur Bekämpfung der Wurzelreblaus in Rheinland-Pfalz ist der Anbau von wurzelechten Reben, einschließlich von Einlegern, verboten, eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Simon Haas, mwvlw