Neue Regeln zu kurzfristig versicherungsfreier Arbeit

Saisonarbeitskräfte

Nur teilweise zufrieden ist der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) mit den vorgesehenen Neuregelungen im Bereich der kurzfristigen versicherungsfreien Beschäftigung, die der Bundestag am 9. November in erster Lesung beraten wird. Der Gesetzentwurf zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) sieht unter anderem vor, dass der Zeitraum für eine solche kurzfris­tige Beschäftigung in der Landwirtschaft ab 1. Januar 2026 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeweitet werden soll. Bislang sind es 70 Tage.
GLFA-Präsident Hans-Benno Wichert begrüßt, dass ein Teil der geforderten Änderungen im Gesetzentwurf aufgegriffen wurden. Demnach sollen die erweiterten Zeitgrenzen nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen auf Obst-, Gemüse- und Weinbau beschränkt werden, sondern für die gesamte Landwirtschaft gelten – ganzjährig und nicht nur von März bis Oktober. „Damit werden Abgrenzungsschwierigkeiten bei den begünstigten Tätigkeiten verhindert. Die Regelung gilt nun auch für saisonale Arbeiten in den Wintermonaten, etwa bei der Ernte von Wintergemüse“, so Wichert.
Der Verbandspräsident bemängelt, dass nach wie vor der Begriff der „fehlenden Berufsmäßigkeit“ im Gesetzentwurf nicht klargestellt werde. Wie Wichert erläuterte, genügt es für eine versicherungsfreie Beschäftigung nicht, die Zeitgrenze einzuhalten. Vielmehr dürfe die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden, wenn das Entgelt über der Minijobgrenze von aktuell 556 Euro im Monat liegt. Der Begriff sei gesetzlich nicht definiert und führe in der landwirtschaftlichen Praxis zu großen Unsicherheiten, unkalkulierbaren Kosten und nicht gerechtfertigten Strafbarkeitsrisiken bei den Arbeitgebern.
„Wenn die Zeitgrenzen ausgeweitet werden, verschärft sich die Situa­tion noch, da Nachforderungen für Sozialabgaben noch höher werden“, warnt Wichert.
Deshalb fordert der Gesamtverband gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband (DBV), Zentralverband Gartenbau (ZVG), Deutschen Weinbauverband (DWV), Bundesausschuss Obst und Gemüse (BAG) sowie Deutschen Raiff­eisenverband (DRV) und der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (BVEO) eine gesetzliche Klarstellung des Begriffs, etwa durch eine Entgeltgrenze.
Notwendig sei eine gesetz­liche Regelung, die verhindere, dass Arbeitgeber bei falschen Angaben der Beschäftigten in den Fragebögen der Deutschen Rentenversicherung für die Vergangenheit Beiträge nach­entrichten müssten.
Für Wichert ist nicht akzeptabel, dass der Betrieb Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachzahlen müsse und obendrein Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren zu befürchten habe, wenn der Beschäftigte falsche Angaben gemacht habe. Dies gelte umso mehr, als der Arbeitgeber keine Möglichkeit habe, die Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Arbeitgeberpräsident hält diese Änderungen im Gesetz für zwingend geboten. age