Neuer Beitragsmaßstab gilt seit Januar 2025

Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)

Seit 1. Januar 2025 löst das Standardeinkommen den korrigierten Flächenwert als Berechnungsgrundlage für den Beitrag der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) ab. Für die Beitragsbemessung der in der LKK versicherten Unternehmer ist das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft maßgebend. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nicht auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen, sondern auf das Einkommenspotenzial des Betriebes, bisher ermittelt nach dem „korrigierten Flächenwert“.
Weil nach der Grundsteuerreform ab 1. Januar die dafür notwendigen Berechnungsfaktoren nicht mehr zur Verfügung stehen, musste ein neuer Beitragsmaßstab gefunden werden. Die Vertreterversammlung sprach sich für das „Standardeinkommen“ als neuen Maßstab aus, der auf betriebswirtschaftlichen Daten basiert.
Das maßgebliche Einkommen ergibt sich aus der Summe der nach Flächengröße und dem Durchschnittsbestand der Tiere berechneten Standard­einkommenswerte des Unternehmens. Danach erfolgt die Zuordnung zur Beitragsklasse. Die Standardeinkommenswerte werden unter anderem auf Basis von Produktionsmengen und Preisen vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft sowie vom Thünen-Institut jährlich neu ermittelt. Daten des Testbetriebsnetzes sowie des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau werden berücksichtigt. Es wird nach Flächennutzungen, nach Tierarten sowie nach Landkreisen differenziert.
Der neue Beitragsmaßstab wird für viele Betriebe Veränderungen in der Beitragsklassenzuordnung mit sich bringen. Tierhalter müssen sich auf geänderte Beiträge einstellen, da die Tiere bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials bisher kaum berücksichtigt wurden. Beitragssprünge lassen sich nicht vermeiden, werden aber durch größere Spannen zwischen den Beitragsklassen sowie durch eine dreijährige Übergangszeit beim Beitragsklassenwechsel abgefedert.
42 % der Unternehmer werden niedriger eingestuft, 15 % bleiben in ihrer Beitragsklasse und 43 % werden höher eingestuft. Die Klassenzuordnung macht das unterschiedliche Einkommen in der deutschen Agrarlandschaft deutlich. Neben dem neuen Beitragsmaßstab sind die Gesetzes- und Haushaltsvorgaben zu beachten. So zwingen allein die steigenden Leistungsausgaben 2025 und abgeschmolzene Betriebsmittel dazu, das Beitragsvolumen und damit die Beiträge anzuheben. Auch die gestiegenen Zusatzbeitragssätze in der allgemeinen Krankenversicherung und Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze wirken direkt auf die Beiträge der LKK. Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse 20 muss am Höchstbeitrag der allgemeinen Krankenversicherung ausgerichtet sein und darf diesen nur geringfügig unterschreiten.
Alles in allem ist die Beitragsgestaltung der LKK im Vergleich zu den Beiträgen der allgemeinen Krankenversicherung weiterhin günstig. Nach Überzeugung der SVLFG-­Selbstverwaltung führt der neue Beitragsmaßstab – trotz der teilweise erheblichen Veränderungen in der Beitragsklassenzuordnung – zu einer insgesamt größeren Beitragsgerechtigkeit. SVLFG