Novelle vor dem Aus

Düngegesetz

Foto: Bettina Sieé
Die nicht zuletzt von der EU- Kommission angemahnte Änderung des Düngerechts wird bis auf Weiteres nicht kommen. Der Vermittlungsausschuss tritt voraussichtlich nicht mehr vor der Bundestagswahl am 23. Februar zusammen. Das bedeutet das Aus für das vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat abgelehnte Zweite Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes.
Das Gesetzgebungsverfahren müsste vom nächsten Parlament neu aufgerollt werden. Das bedeutet zugleich, dass die bestehende Stoffstrombilanzverordnung nicht aufgehoben wird. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hatte dies auf der Agrarministerkonferenz (AMK) Anfang September als Beitrag zu einem Gesamtkompromiss mit den Ländern in Aussicht gestellt. Ein Sprecher des Ministeriums versicherte am 13. November, dass dieses Angebot weiter bestehe. Ob es dazu komme, hänge von den Beratungen als Ganzes ab.
Die Länderagrarminister der Union, wie auch der Deutsche Bauernverband (DBV), lehnen die Stoffstrombilanz als bürokratisch und wertlos für den Grundwasserschutz ab. Umweltverbände warnen davor, dieses Instrument zu streichen, weil nur durch das Zusammenspiel von Stoffstrombilanz und Monitoring Verursachergerechtigkeit in der Düngepolitik geschaffen werden könne.
Keine Maßnahmendifferenzierung ohne Gesetz
Das Bundeslandwirtschafts­ministerium hält am Ziel fest, mit dem neuen Düngegesetz und den Verordnungen das Verursacherprinzip zu stärken. Es gehe darum, Betriebe, die das Wasser belasten, stärker in die Pflicht zu nehmen und gleichzeitig Betriebe zu entlasten, die das Wasser schonen. Mit der Änderung des Düngegesetzes werde die Absicht einer erweiterten Maßnahmendifferenzierung in den Roten Gebieten festgeschrieben. Darüberhinausgehende Festlegungen seien im Gesetz nicht erfolgt, da sie einer zwingenden Abstimmung mit der EU-Kommission vorgreifen würden.
EU fordert Änderung des Düngerechts
Zunächst müsse die von der EU geforderte und von Deutsch­land zugesagte Datengrundlage geschaffen werden, um diese als Diskussionsbasis mit der EU-Kommission für eine mögliche erweiterte Maßnahmendifferenzierung verwenden zu können. Dem Ziel dient die geplante und zwischen den Beteiligten unstrittige Monitoringverordnung, mit der die Wirksamkeit der geltenden Düngeregeln überprüft werden soll. Ohne ein final beschlossenes Gesetz seien differenzierte Maßnahmen in Roten Gebieten nicht möglich. age