Rodung von bereits geernteten Anlagen

Rheinland-Pfalz

Nach Abschluss der Vor-Ort-Kontrollen im Antragsverfahren Teil 1 in Rheinland-Pfalz wird für jeden Antragsteller ein Rodungsbescheid erstellt. Der Versand der Rodungsbeschei­de und damit die Erteilung der Erlaubnis zur Rodung erfolgt voraussichtlich im Laufe des Oktobers 2022. Erst nach Vorliegen eines positiven Rodungs­bescheides dürfen an den Flächen Veränderungen vorgenommen werden. Dies gilt auch für Flächen in Flurbereinigungsverfahren, die nach der Lese 2022 gerodet werden.
Nach Rücksprache mit dem Weinbauminsterium in Mainz können Maßnahmen, die dem „Rebschnitt“ zuzuordnen sind bereits erfolgen. Dies umfasst neben dem Anschnitt von einer Rute pro Stock, auch das Ausheben und Häckseln des Rebholzes. Es muss eine Rute pro Stock stehenbleiben, sodass die Rebsorte erkennbar ist. Der Rückschnitt auf eine Rute pro Weinberg ist nicht möglich, da in dem Fall keine zweifelsfreie Sortenfeststellung für den ganzen Weinberg mehr möglich wäre. Alle weiteren Maßnahmen können erst nach dem Erhalt des endgültigen Rodungsbescheides durchgeführt werden.
Da die laufenden Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, kann eine Bescheiderstellung noch nicht erfolgen. Es wird gebeten, von diesbezüglichen Anrufen bei den Kreisverwaltungen abzusehen. red