Rückbaukosten oft mangelhaft abgesichert

Windräder

Foto: Friedrich Ellerbrock
Bei der Planung von Windkraftstandorten ist die vertragliche Sicherung möglicher Standorte einer der wichtigsten Grundsteine der Planungen. Den an potenziellen Standorten gelegenen Grundstückseigentümern werden oft schon frühzeitig Pachtverträge zur Errichtung von Windkraftanlagen angeboten. Dies geschieht teilweise bevor die Kommunen oder auch Genehmigungsbehörden offiziell über die Aktivitäten informiert werden.
Verträge der Projektierer sorgfältig prüfen
Schon seit längerem hat sich bei vielen Grundstückseigentümern herumgesprochen, dass die seitens der Projektierer angebotenen Verträge in der Regel einer sorgfältigen Prüfung bedürfen und nur in seltenen Fällen ohne Nachverhandlung und Verbesserungen unterschriftsreif sind.
Ein wichtiger Bestandteil eines Vertrages zur Errichtung eines Windrades sind die Regelungen zum Rückbau. Schließlich sollen die Lasten eines Rückbaus am Ende der Vertragslaufzeit auch vom Pächter getragen werden, ohne dass der Grundstückseigentümer mit finanziellen oder rechtlichen Risiken rechnen muss. Der möglichst vollständige Rückbau der Anlage inklusive aller Bestandteile wie Fundamente, Leitungen und sonstiger Bauteilen sollte folglich immer ausreichend abgesichert werden.
In diesem Zusammenhang verweisen Projektierer in den Verhandlungen mit Grundstückseigentümern oft darauf, dass der Rückbau Bestandteil der Baugenehmigung sei und man sich daher keine Sorgen machen müsse.
Dass derartige Aussagen jedoch mit Vorsicht zu betrachten sind, zeigt nicht nur die Erfahrung von Experten, sondern auch der aktuelle Jahresbericht 2024 des Landesrechnungshofes Rheinland-Pfalz, der sich eingehend mit den in den Baugenehmigungen enthaltenen Rückbauverpflichtungen für Windräder befasst hat.
Rückbauverpflichtungen in Baugenehmigungen
Demnach entsprach die in der jeweiligen Baugenehmigung festgelegte Höhe der Sicherheitsleistung in den meisten Fällen nicht den Kosten für den vollständigen Rückbau der Windenergieanlagen und ihrer Nebenanlagen, obwohl die rechtlichen Vorgaben besagen, dass die Höhe der Sicherheitsleistungen den kompletten Rückbau ermöglichen soll.
So wurden nach Angaben des Landesrechnungshofes zum Beispiel oft die aufgrund der Inflation in der jahrzehntelangen Standzeit der Wind­energieanlage zu erwartenden Kostensteigerungen nicht beachtet. Zum Teil wurden nur die Nettobeträge ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zugrunde gelegt.
Auch fehlte in vielen Fällen eine Regelung für den in der Praxis häufig vorkommenden Fall, dass bei einem Betreiberwechsel durch einen Verkauf der Anlage auch der jeweilige Rechtsnachfolger die gegenüber der Behörde eingegangene Rückbauverpflichtung zu übernehmen hat. Nicht zuletzt gibt es in den geprüften Baugenehmigungen zum Teil nur schwammige Vorgaben zur Ausführung des Rückbaus. So hielten einige Kreisverwaltungen einen lediglich teilweisen Rückbau des Fundaments für ausreichend.
Zusammenfassend führt der Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz in seinem Bericht aus, dass in keiner der zehn geprüften Kreisverwaltungen die von der Rechtsprechung zur Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung entwickelten Grundsätze ausreichend berücksichtigt wurden und die Sicherheitsleistungen daher bislang regelmäßig zu niedrig angesetzt wurden.
Fazit: Vor der Unterschrift Verträge prüfen lassen
Der aktuelle Bericht des Landesrechnungshofes Rheinland-­Pfalz führt mehr als deutlich vor Augen, dass die in den Baugenehmigungen für Windräder enthaltenen Regelungen zum Rückbau bei Vertragsende, die Grundstückseigentümer bislang leider nur unzureichend absichern. Daher kommt der ausreichenden Absicherung in den zwischen den Grundstückseigentümern und den Projektierern abgeschlossenen Pachtverträgen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Dies beinhaltet den möglichst vollständigen Rückbau der Anlage inklusive aller Bestandteile wie Fundamente, Leitungen und sonstigen Nebenanlagen.
Die zu hinterlegende Rückbaubürgschaft muss in ausreichender Höhe ausgestellt sein, die zudem in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Sachverständige überprüft und anschließend angepasst werden sollte. Schließlich kann niemand wissen, wie teuer ein Rückbau in zwanzig oder dreißig Jahren tatsächlich sein wird. red