Schutzgemeinschaft bittet um Rückmeldung

RHEINHESSEN

Die Schutzgemeinschaft Rheinhessen bittet bis spätestens 31. August um Rückmeldung zur Abfrage zur außer­gebietlichen Herstellung von Weinerzeugnissen (Ort der Herstellung).
Im Rahmen von Änderungsverfahren von Produktspezifikationen für ver­schiedene Qualitätswein (g.U.)- und Landwein (g.g.A.)-Gebiete hat die EU-Kommission durch eine enge Auslegung des EU-Rechts die bisherigen und in der deutschen Weinwirtschaft langjährig bewährten Regelungen zur „Herstellung außerhalb des Gebietes“ beanstandet und setzt die Weinwirtschaft damit unter konkreten Zugzwang.
Das Thema betrifft Betriebe, die entweder Trauben, Wein, Sekt etc. aus anderen Anbaugebieten verarbeiten oder umgekehrt Trauben, Wein, Sekt etc. aus dem eigenen Anbaugebiet in anderen Gebieten verarbeiten lassen.
Frage nach dem Ort der Herstellung beantworten
Die Schutzgemeinschaften der einzelnen Gebiete sind aktuell mit Hochdruck dabei, im Sinne der Beibehaltung ungestörter Produktions- und Verarbeitungsschritte Lösungen für dieses Problem zu erarbeiten. Sie sind dabei auf die aktive Mit­hilfe aus der Branche und insbesondere der betroffenen Betriebe angewiesen!
Alle bisherigen alternativen Lösungsansätze der Schutzgemeinschaften, Ministerien und Behörden wurden von der EU-­Kommission verworfen.
Die „Herstellung außerhalb des Gebietes“ (das heißt jeder (!) Verarbeitungsschritt mit Ausnahme der reinen Abfüllung) findet in der Branche recht häufig statt, wie an folgenden Beispielen zu erkennen ist:
Ein pfälzisches Weingut, gelegen an der Nahtstelle zu Rheinhessen, bewirtschaftet Flächen in Rheinhessen und verarbeitet die dort gewachsenen Trauben am Betriebssitz in der Pfalz zu Qualitätswein (g.U.) Rheinhessen.
Weingüter aus der Pfalz lassen ihre pfälzischen Grundweine im Rheingau zu Sekt verarbeiten.
Genossenschaften/Kellereien/Sektkellereien mit Sitz in Rheinhessen verarbeiten Trauben/Wein aus der Pfalz oder von der Nahe und vermarkten die fertigen Erzeugnisse dann als g.U. Pfalz bzw. g.U. Nahe.
Prüfen, ob das Thema für Ihren Betrieb relevant ist
Damit diese bestehenden Wirtschaftsabläufe möglichst ungestört fortgesetzt werden können, benötigen die Schutz­gemeinschaften Hinweise auf Gebiete und Orte, in denen außerhalb des Herkunftsgebietes der Trauben Weinerzeugnisse hergestellt werden (das heißt jeder (!) Verarbeitungsschritt mit Ausnahme der reinen Abfüllung).
Zu beachten ist sowohl die eigene Herstellung an externen Standorten als auch jegliche Form von Lohnverarbeitung in anderen (Anbau-)Gebieten. Ihre Rückmeldung sollte enthalten:
  • Name des g.U.- bzw. g.g.A.-
  • Gebietes der Herkunft der Trauben (bzw. des Mostes)
  • Standort der Verarbeitung außerhalb des Gebiets (jeweils: Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Regierungs­bezirk o.ä.)
  • Betroffene Erzeugnisse sind: Wein, Sekt/Perlwein/Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und Federweißer
Wichtig: Es handelt sich nicht um ein aktuelles Thema aus der Verwaltungs- oder Kontroll­praxis. Hintergrund sind „lediglich“ Anmerkungen der EU-­Kommission zu laufenden Änderungsanträgen der Produktspezifikationen.
Die Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie dienen ausschließlich der Erfassung der zulässigen Herstellungsorte zur Aufnahme in die jeweiligen Produktspezifikationen der einzelnen Gebiete. Firmen­daten werden lediglich für die interne Zuordnung verwendet. Diese Abfrage erfolgt in allen Gruppierungen der Weinwirtschaft und ist mit dem zuständigen Ministerium in Mainz abgestimmt.
Bitte beachten: Nur diejenigen „externen“ Herstellungs­orte außerhalb des Gebietes der Trauben, die künftig ausdrücklich in den jeweiligen Produktspezifikationen aufgeführt werden, können weiterhin als zulässige Herstellungsorte berücksichtig werden.
Die Schutzgemeinschaft Rheinhessen bittet um Rückmeldung bis zum 31. August 2026. Rückmeldungen (oder auch Rückfragen) per E-Mail an: alzey@bwv-rlp.de oder Telefon 06731 /51 50 850 (gerne auch an eine der anderen betroffenen Schutzgemeinschaften). Schutzgemeinschaft Rheinhessen