Rheinland-Pfalz: Antragsverfahren Teil 1, Umstrukturierung von Rebflächen Antragsschluss
Mittwoch, 31.5.2023
Noch bis 31. Mai 2023 können Anträge für das EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. In Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Umstrukturierung geplant ist, wenn sie im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Dies gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten oder Genehmigungen auf Wiederbepflanzung bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden. Die Rodebescheide aus den Vorjahren verlieren ihre Gültigkeit, wenn nicht gerodet wurde, diese Flächen müssen erneut beantragt werden. Unbestockte Flächen, die Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden.
Für Pflanzungen ab 2024 wird die Maßnahme „Anpassung der Zeilenbreite“ auch für das Anbaugebiet Nahe eingeführt. Für die Pflanzung von Piwis wird ab 2024 eine eigene Maßnahme für die Flachlage eingeführt. Im Antrag Teil 1 muss verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden, die dem Merkblatt zu entnehmen ist. Im Januar des Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 in der Maßnahme, die im Antrag Teil 1 angezeigt wurde. Hier können nur Flächen beantragt werden, die im Teil 1 aufgeführt wurden.
Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininforma¬tionsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auszufüllen www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal.
Nach der Vor-Ort-Kontrolle werden die Antragsteller benachrichtigt, ob die Rodung erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, erfolgt voraussichtlich im Oktober durch die zuständige Kreisverwaltung.
Neuerungen beim Antrag 2023:
Für Pflanzungen ab 2024 werden die Maßnahmen „Veränderung der Zeilenbreite“ auch für das Anbaugebiet Nahe zugelassen. In Flachlagen werden Maßnahmen für pilzwiderstandsfähige Sorten (Maßnahme 16, 26, 36, 46) eingeführt. In allen anderen Maßnahmen werden Piwi-Pflanzungen ebenfalls gefördert.
In den Maßnahmen flach und extensiv werden die Fördersätze geändert.
Das Merkblatt zur Antragstellung ist zu lesen und erleichtert die Antragstellung.