Trester ist im Sinne der düngemittelrechtlichen Einstufung ein pflanzlicher Wirtschaftsdünger mit Stickstoff- und Phosphatgehalten in der Trockenmasse. Deshalb unterliegt er, abhängig von der Ausbringmenge sowie weiteren Umweltkriterien während der Ausbringung (Bodenzustände, Gewässerabstände, Nitrat- und Phosphatgebiete) der Düngeverordnung (DüV) 2020 und der Landesdüngeverordnung (LDüV) 2022.
Die Auflagen zur Ausbringung und Lagerung von Trester sind online abrufbar: www.wasserschutzberatung.rlp.de →Box „DüV und Landesdüngeverordnung“→DüV Weinbau.
Trester-Ausbringung als Ernterückstand
Ernterückstände umfassen per Definition die Pflanzenteile, die nach der Ernte direkt auf der Fläche verbleiben. Die in ihnen enthaltenen Nährstoffmengen sind nicht als Düngung zu bewerten und unterliegen demnach auch nicht den Vorgaben der DüV. Eine Rückführung von Trester im Sinne eines Ernterückstands ist möglich, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
Die Rückführung muss innerhalb von fünf Tagen nach dem Abpressen erfolgen. Während dieses Zeitraums ist im Bedarfsfall auch eine Zwischenlagerung auf einem begrünten Boden in räumlicher Nähe zur Ausbringfläche möglich.
Es kann nur die Trestermenge auf eine Fläche zurückgeführt werden, die auch in der Fläche entstanden ist. Bei Erträgen von 10 bis 14 t/ha ergibt sich so eine Trestermenge von 2 bis 3 t/ha oder 4 bis 6 m3. (Beispiel: 13 000 kg Trauben/ha x 20 % = 2.600 kg/ha (2,6 t) Trester. red