Umstrukturierung von Rebflächen

EU-Umstrukturierung

Von 4. Mai bis 1. Juni können Anträge für das EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2027 gestellt werden. In Teil 1 müssen Flächen beantragt werden, wenn sie im Herbst 2026 oder bis zum Frühjahr 2027 gerodet werden sollen. Dies gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Genehmigungen auf Wiederbepflanzung bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden.
Die Rodebescheide aus den Vorjahren verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden und müssen erneut beantragt werden. Unbestockte Flächen, die Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und positiv beschieden sind, müssen nicht erneut beantragt werden.
Im Antrag Teil 1 muss verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind dem Merkblatt zu entnehmen. Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 in der Maßnahme, die im Teil 1 angezeigt wurde. Hier können nur Flächen beantragt werden, die bereits in Teil 1 aufgeführt wurden.
Die Fertigstellung der Pflanzung und der Unterstützungsvorrichtung muss 2027 spätestens zum 30. Juni 2027 erfolgt sein, da eine Auszahlung des Zuschusses aufgrund des Auslaufens der gegenwärtigen Förderperiode nur bis zum 15. Oktober 2027 erfolgen kann. Später gemeldete und fertiggestellte Vorhaben können nicht gefördert werden.
Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininforma­tionsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-­Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen: https://www.lwk-rlp.de/weinbau/wip
Antrag und Merkblatt für die Förderung sind unter https://mwvlw.rlp.de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung verfügbar. mwvlw