Rheinland-Pfalz: Ungenehmigte Anpflanzungen

Foto: LWK
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass Anpflanzungen ohne Genehmigung nicht nur zu entfernen sind, sondern dass auf den Anpflanzer auch Sanktionszahlungen in erheblicher Höhe zukommen. So sieht das Gemeinschaftsrecht vor, dass Betriebe, die ungenehmigte Rebflächen innerhalb der ersten vier Monate roden, einen Mindestbetrag von 6 000 Euro €/ha bezahlen müssen. Erfolgt die Rodung erst innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Viermonatsfrist, sind weitere 12 000 €/ha fällig, nach Ablauf dieser Frist weitere 20 000 €/ha.
Wer vorher fragt, ist auf der sicheren Seite
Weigert sich der Betrieb, selbst zu roden, so hat er zusätzlich zu den Geldstrafen noch die Kosten der behördlicherseits zwingend zu veranlassenden Rodung zu zahlen. Die Landwirtschaftskammer empfiehlt daher den Weinbaubetrieben dringend, darauf zu achten, dass vor jeder Pflanzung eine gültige Genehmigung vorliegt, weil auch bei sofortiger Entfernung eine empfindliche Strafzahlung fällig wird. Im Zweifel sollte sich der Winzer vor der Pflanzung durch Rückfragen vergewissern, ob sein Pflanzvorhaben offiziell genehmigt ist und wie er es gegebenenfalls umsetzen kann damit Entfernungsverpflichtung und obligatorische Geldstrafe nicht die Folge der Neupflanzung sind. Informationen und Hilfestellungen sind im Internet abrufbar oder bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer erhältlich. Mehr Infos unter: www.lwk-rlp.de
LWK