Urteil des OVG Koblenz: Kein Fremdenverkehrsbeitrag fällig

Wenn eine Weinkellerei ihre Produkte lediglich an Zentrallager überregional tätiger Einzelhandelsketten verkauft, unterliegt sie nicht dem Fremdenverkehrsbeitrag des Kellereisitzes. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 17.01.2014 hervor (AZ: 6 A 10919/13). Dem Urteil zufolge können Personen und Unternehmen dann zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, wenn sie selbst in entgeltlicher Verbindung mit Fremden stehen oder für diese Dienstleistungen erbringen (unmittelbarer Vorteil). Auch wer mit den am Fremdenverkehr unmittelbar verdienenden Kreisen im Rahmen der für die Fremden notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte macht (mittelbarer Vorteil), unterliegt einem solchen Beitrag. Ob sich mit diesen Geschäften aber tatsächlich zusätzliche Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten realisieren lassen, ist dabei keine Voraussetzung für das Entstehen der Zahlungspflicht für Fremdenverkehrsbeiträge. Eine Weinkellerei, die nur über Zentrallager des Handels vermarktet, zieht nach Meinung des Gerichtes aus dem Fremdenverkehr an ihrem Standort weder unmittelbar noch einen mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile, sodass die Voraussetzungen für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages nicht gegeben.

W. Gramann