Verkostungen verboten, aber Weinverkauf erlaubt

12. Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz

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Mittlerweile ist die 12. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft, befristet bis 30. November 2020. Folgendes ist für Weingüter zu beachten:
Gastronomische Einrichtungen wie Restaurants und Speisegaststätten sind geschlossen. Hierzu zählen auch Vinotheken und Probierstuben. Ab-Hof- und Straßenverkauf sowie Abhol- und Lieferdienste sind weiterhin erlaubt. Für sie gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Abstand halten und Maskenpflicht.
Weinproben und Verkostungen sind aktuell nicht zulässig. Der Ab-Hof-Verkauf ist unter Einhaltung der Hygienevorgaben und Personenbegrenzung von maximal einer Person je 10 qm Verkaufsfläche weiterhin möglich. Gleiches gilt für die Auslieferung von Wein an Kunden.
Von der Schließung betroffen sind auch Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes wie Hotels, Pensionen, Gasthöfe, aber auch Gästehäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen und ähnliche Einrichtungen. Mit den Campingplätzen müssen auch Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen geschlossen werden. Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen. Bis Ende November sind auch sonstige Messen und Spezialmärkte verboten. red