VG Trier bestätigt Isotopenanalyse

Wichtig für die Weinüberwachung

Das Urteil aus Trier (Urteil vom12.06.2024 – 8 K 324/24.TR) ist wichtig für die Praxis. Die Isotopenanalyse wurde ausdrücklich vom Gericht akzeptiert. Worum geht es bei der Isotopenanalyse?
Mit der Δ 18O-Analyse (gesprochen: Delta-18-O) schaut man sich an, welche „Wasser-­Signatur“ im Wein steckt. Ein kleiner Teil der Sauerstoffatome ist etwas „schwerer“ (das nennt man ^18O statt ^16O). Je nach Herkunft des Wassers – also Regen, Klimaregion – ist das Verhältnis dieser „leichten“ und „schweren“ Sauerstoffteilchen unterschiedlich. Die Rebe nimmt dieses Wasser auf und die „Signatur“ bleibt im Wein erhalten. Regenwasser, Grundwasser und das Wasser im Most haben jeweils unterschiedliche Werte. Wenn der Wein deutlich davon abweicht, kann das ein Hinweis sein, dass Wasser zugesetzt wurde. Im konkreten Fall lagen die Messwerte von zwei Weinen deutlich außerhalb des für die Region im Jahr 2022 üblichen Bereichs. Das Gericht sieht die Δ 18O-Analyse als fachlich anerkannt und praxistauglich an. Sie liefert keinen endgültigen Beweis, aber einen ausreichend starken Hinweis. Das reicht aus für eine rechtmäßige Beanstandung, damit sind die Weine nicht verkehrsfähig.
Wichtig: Es geht hier nicht um ein Strafverfahren, sondern um die Frage, ob ein Wein vermarktet werden darf. Dafür genügt eine insgesamt überzeugende Faktenlage – ein lückenloser Beweis wie im Strafrecht ist nicht erforderlich.
Teilweise entalkoholisierter Wein ist künftig als Landwein zulässig, er ist Teil der Landwein-g.g.A.: Mit den von Dezember 2025 bis Februar 2026 veröffentlichten Standardänderungen für die g.g.A. „Landwein der Saar“, „Landwein der Mosel“, „Landwein der Ruwer“ und „Rheinburgen-Landwein“ wurde erstmals in Deutschland die Kategorie des teilweise entalkoholisierten Weins systematisch in Produktspezifikationen für Landweine integriert.
Die Änderungen betreffen einheitlich den Abschnitt „Beschreibung des Weins“. Dort wurden für alle Weinarten (Weißwein, Roséwein einschließlich Blanc de Noir, Rotwein und Rotling) jeweils zusätzliche Beschreibungen für teilweise entalkoholisierte Varianten aufgenommen. Die sensorische Beschreibung wird erweitert und umfasst nun auch teilweise entalkoholisierte Weine, die den Ausgangsweinen ähneln, aber leichter und weniger intensiv sind.
Bemerkenswert ist, dass keine eigenständige Produktkategorie geschaffen wurde. Vielmehr verbleibt der teilweise entalkoholisierte Wein innerhalb der bestehenden Kategorie „Wein“ und wird über die organoleptische Beschreibung in die Produktspezifikation integriert. Dadurch wird klargestellt, dass diese Erzeugnisse, sofern sie aus konformen Ausgangsweinen hergestellt werden, weiterhin unter geschützte geografische Angabe fallen.
Die Änderungen sind Teil eines Anpassungsprozesses mehrerer Schutzgemeinschaften und stehen im Kontext der zunehmenden Marktbedeutung alkoholreduzierter Produkte. Sie markieren einen regulatorischen Ansatz, der Innovation ermöglicht, ohne die Systematik der Herkunftskennzeichnung grundlegend zu verändern. bs