Von 19 auf 7 % bei Speisen in der Hofgastronomie

Umsatzsteuerreform

Am 1. Januar 2026 ist eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie von 19 auf 7 % in Kraft getreten. Welche Auswirkungen hat diese Maßnahme auf Weingüter mit Hofgastronomie?
Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren stark gestiegenen Kosten und damit einhergehenden Umsatz- sowie Gewinneinbußen begrüßt die Gastronomie die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie von 19 auf 7 %. Auch im Hinblick auf den europäischen Wettbewerb wird die Senkung positiv gesehen, da in den meisten deutschen Nachbarländern ebenfalls ein reduzierter Steuersatz für gastronomische Angebote gilt. Darüber hinaus profitiert das To-go-Geschäft bereits seit Längerem von einem reduzierten Umsatzsteuersatz, sodass nun eine Gleichbehandlung aller Gastronomieformen erfolgt. Die positiven Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung sind in der Tabelle für eine Speise mit fiktiven Zahlen dargestellt.
Der Brutto-Verkaufspreis der Speise betrug bis Ende 2025 23,00 Euro. Hierbei lag der Gewinnzuschlag beziehungsweise Gewinn, aus dem der Betriebsleiter entlohnt wird, auf einem für die Branche üblichen Niveau von 15 %. Zur besseren Vergleichbarkeit wurden die Kosten beibehalten. Die seit Januar 2026 gesenkte Umsatzsteuer wurde bei der Kalkula­tion des Brutto-Verkaufspreises in der rechten Spalte berücksichtigt.
Im Ergebnis zeigt sich, dass bei einer Beibehaltung des Verkaufspreises von 23,00 Euro ein zusätzlicher Gewinn von 2,17 Euro erwirtschaftet werden kann. Dies entspricht einer Steigerung des Gewinns um 12,9 %. Werden an 150 Öffnungstagen jeden Abend 20 Portionen der Beispielspeise verkauft, so erhöht sich der kalkulatorische Gewinn bereits um 6.510 Euro im Jahr. In der vorliegenden Kalkulation nicht berücksichtigt sind zu erwartende Kostensteigerungen, zum Beispiel durch einen gestiegenen Wareneinsatz und den seit 1. Januar geltenden höheren Mindestlohn, welcher sich im folgenden Jahr nochmals erhöht.
Es ist anzumerken, dass die obigen Zahlen rein fiktiv sind und die Kostenanteile in der Realität deutlich höher liegen können. So befinden sich manche Betriebe bei den Personalkosten bereits jetzt schon über der Marke von 40 %. Folglich wird besonders bei Betrieben mit hohen Personalaufwendungen von (größeren) Preissenkungen abgeraten, da die stark steigenden Kosten sowie die Gewinneinbußen der letzten Jahre aufgefangen werden müssen.
Zu beachten ist auch, dass für Getränke weiterhin der Umsatzsteuersatz von 19 % angewendet wird. Welche Auswirkungen eine solche Vermischung der Umsatzsteuersätze bei Pauschalangeboten wie beispielsweise All-inclusive-­Buffets hat, wird im Infokasten erklärt.
Kommunikation gegenüber Gästen
Es ist davon auszugehen, dass sich einige Gäste wundern werden, wenn gastronomische Betriebe ihre Preise trotz der niedrigeren Umsatzsteuer nicht senken. Als Betriebsleiter/-in selbst sollte man sich bezüglich seiner Preisgestaltung nicht verunsichern lassen und sich stets vor Augen führen, dass die Preise für Speisen ohne die erfolgte Umsatzsteuersenkung weiter stark angestiegen wären. Empfohlen wird eine transparente Kommunikation, jedoch ohne Rechtfertigung oder gar Jammern. Gäste kehren in eine Gastronomie ein, um einen schönen Tag zu erleben und nicht, um über die schlechte wirtschaftliche Situa­tion informiert zu werden.
Die Kommunikation kann über digitale Kanäle, wie Website oder Social Media, erfolgen. Auch ein kurzer Hinweis in der Speisekarte ist möglich oder bei Nachfrage der Gäste ein persönliches Gespräch, jedoch kein Muss. Wichtig ist, das Servicepersonal zu schulen, um eine freundliche, nachvollziehbare Auskunft zu erteilen.
Fazit
Die Senkung der Umsatzsteuer von 19 auf 7 % kann der Hofgastronomie helfen und die in den letzten Jahren stark gestiegenen sowie aktuell weiter steigenden Kosten etwas abfedern beziehungsweise weitere starke Preiserhöhungen verhindern, sofern die Gäste gleichbleibende Verkaufspreise akzeptieren. Jedoch gab es in den letzten Jahren Umsatzeinbußen aufgrund der nötigen hohen Verkaufspreise, da sich weniger Verbraucher Gastronomiebesuche leisten konnten.
Es wurden nicht alle Kostensteigerungen der Vergangenheit an die Gäste weitergegeben. Vor dem Hintergrund des geringen Gewinns sind Preissenkungen kaum möglich und setzten ein falsches Signal.
Inwieweit die Umsatzsteuersenkung die gestiegenen Kosten der letzten Jahre sowie die insbesondere im Personalbereich weiter steigenden Kosten auffangen kann, bleibt abzuwarten. Es ist nicht auszuschließen, dass am Ende doch weitere Preissteigerungen notwendig werden, um die langfristige Existenz von Weingütern mit Hofgastronomie zu sichern.

Janine Assenmacher und Anne Bertram, Beratungsteam Erwerbskombinationen der LWK RLP

Umsatzsteuer
Auswirkungen auf Pauschalangebote und kombinierte Angebote
Bei der Kombination von verschiedenen Bausteinen, wie Essen, Getränke und Raummiete, zu einem Pauschalpreis sollten Weingüter bei der Umsatzsteuer Folgendes beachten:
  • Grundsätzlich muss aufgrund der verschiedenen Umsatzsteuersätze eine Aufteilung des Pauschalpreises in jeweils einen Preis für Speisen und einen Preis für Getränke erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 22. Dezember 2025 (III C 2 – S 7220/00023/014/027) und durch die Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses (Hinzufügen eines neuen Absatzes 12 ab dem 1. Januar 2026) erläutert: „Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird."
  • Pauschale für Raumvermietung plus Getränke vom Weingut und Essen vom Catering separat abgerechnet: Hier gelten für die einzelnen Bausteine nach wie vor 19 % Umsatzsteuer, da das Essen separat zwischen Caterer und Gast abgerechnet wird.
  • Pauschale für Raumvermietung plus Getränke und Essen vom Weingut: Das ist vom individuellen Angebot abhängig – es wird eine Rücksprache mit der Steuerberatung empfohlen. lwk