Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Klägerin betreibt einen Automaten, in dem sie selbsterzeugten Wein und Sekt zum Verkauf anbietet. Der Automat steht seit Anfang des Jahres 2023 auf einem Privatgrundstück in Bad Kreuznach. Er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt und nur von der Straße aus zu bedienen.
Ende April 2023 gab die Stadt Bad Kreuznach der Klägerin unter Verweis auf das Jugendschutzgesetz auf, den Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die keinen Erfolg hatte. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, dürfe den Weinautomaten aufgrund des Jugendschutzgesetzes nicht betreiben. Alkoholische Getränke dürfen in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden, mit Ausnahme, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. Der umstrittene Automat befinde sich auf dem Privatgrundstück der Klägerin.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten aufgestellt werden dürften, wenn eine jugendschutzkonforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei. Die unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund verschiedener Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt. Die Beteiligten können Berufung einreichen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Mai 2024, 3 K 972/23.KO