Weinautomat verstößt gegen Jugendschutz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Die Stadt Bad Kreuznach hat den Betrieb eines Weinautomaten, der auf einem Wohngrundstück an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt ist, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberverwal­tungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigte.
Die Klägerin betreibt seit Anfang 2023 einen Automaten, in dem sie selbsterzeugten Wein zum Verkauf anbietet. Der Automat steht auf einem Wohngrundstück und ist nur von der Straße aus zu bedienen. Im April 2023 ordnete die Stadt Bad Kreuznach gegenüber der Klägerin an, den Weinautomaten außer Betrieb zu setzen, weil er gegen das Jugendschutz­gesetz verstoße. Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Denn nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden.
Unterschiedliche Regeln bei Automaten seien okay
Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon vor, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen könnten und der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Wohngrundstück der Klägerin befinde. Daran ändere auch der Um­stand nichts, dass Zigarettenautomaten nach dem Jugendschutzgesetz unabhängig von dem Aufstellungsort bereits aufgestellt werden dürften, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen könnten. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Regelung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt.
Antrag auf Berufung abgelehnt
Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe die Klägerin nicht dargetan.
Die unterschiedlichen Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Angebot von alkoholischen Getränken in Automaten und zum Angebot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen in Automaten verletzten nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, finde die unterschied­liche Regelung der Zulässigkeit von Alkohol- und Tabakautomaten im Hinblick auf den Aufstellungsort ihre Rechtfertigung in den unterschiedlichen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol. Wenngleich sie langfristig ähnlich gesundheitsschädlich sein mögen, wiesen sie in der unmittelbaren Wirkung unter Jugendschutzgesichtspunkten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass dies die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertige.
Neben den unmittelbaren Gesundheitsgefahren übermäßigen Alkoholkonsums beeinträchtige dieser auch unterhalb dieser Schwelle die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Motorik.
Aufgrund der enthemmenden Wirkung steige mit zunehmendem Alkoholgenuss die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens. Es sei deshalb unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit sachgerecht, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit von Alkohol­auto­maten über eine tech­nische Sicherung hinaus mit der Aufstellung in einem gewerblichen genutzten Raum ein weiteres Kontrollelement zur Sicherung der jugendschutzkonformen Abgabe voraussetze.
Der von der Vorschrift des Jugendschutzgesetzes ausgehende Eingriff in die Grundrechte der Klägerin stelle sich auch als angemessen dar. Die Regelung ziele darauf ab, die jederzeitige Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken in Automaten und die gleichzeitige Möglichkeit Minderjäh­riger, sich zum eigenen Verbrauch zu bedienen, einzuschränken, um insbesondere den Jugendalkoholismus nicht zu begünstigen.
Beschluss vom 18. Februar 2025, Aktenzeichen: 7 A 10593/24.OVG vgko.justiz.rlp