Wichtige Fristen sowie Neues zum e-Antrag

Agrarförderung in Rheinland-Pfalz

Die Verwaltung informiert über Umstrukturierungsanträge in Flurbereinigungsverfahren im Weinbau sowie den e-Antrag für die Agrarförderung 2023. Für Flächen in Flurbereinigungsgebieten können die Anträge „Teil 2“ für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen 2023 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am Dienstag, 2. Mai. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Quellflächen (Ursprungsflächen) bereits in „Teil 1“ des Antragsverfahrens gemeldet und ein positiver Rodungsbescheid erteilt wurde. Nachmelden ist nicht möglich.
Gepflanzt werden können alle in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten. Eine Förderung im Rahmen genehmigter Anbaueignungsversuche ist jedoch nicht mehr möglich. Die Beihilfe beträgt bei den Maßnahmen in Flachlagen 10.000 Euro pro Hektar beziehungsweise 6.000 Euro pro Hektar, wenn Unterstützungsvorrichtungen oder auch gebrauchtes Material verwendet werden.
Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen zehn Ar (durch die Vorort-­Kontrolle festgestellte Pflanzfläche) je Bewirtschaftungs­einheit. Die Mindestzeilenbreite liegt bei zwei Metern. In Bodenordnungsverfahren sind Flächen ab einem Ar möglich, wenn nur eine einzige Reb­fläche des Betriebs im Verfahrensabschnitt betroffen ist.
Erzeugern, die widerrechtlich Reben pflanzen oder bepflanzte Flächen ohne Genehmigung bewirtschaften, wird keine Unterstützung gewährt. Ebenso werden Pflanzungen mit Neuanpflanzungsrechten nicht gefördert.
Anträge können über das Weininformationsportal unter wip.lwk-rlp.de gestellt werden. Das automatisch erzeugte PDF ist auszudrucken, zu unterschreiben und bis 2. Mai bei der Kreisverwaltung einzureichen. red