Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Entwurf der „Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger“ vorgelegt, die sogenannte Agrarerzeugeranpassungsbeihilfeverordnung. Darin enthalten sind die Kriterien zur Gewährung der Krisenhilfe aus EU- und Bundesmitteln von insgesamt 180 Mio. Euro zur Abmilderung der Folgen des Krieges in der Ukraine. Anspruchsberechtigt sollen Betriebe des Freilandgemüsebaus, Obst- und Weinbaus sowie der Geflügel- und Schweinehaltung sein. Die Höhe der Beihilfe beträgt dem Entwurf zufolge 64 Euro/ha für den Weinbau. Die Beihilfe soll auf maximal 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt sein.
Auszahlung durch SVLFG ohne Antragsverfahren
Das Geld soll ohne Antragsverfahren ausgezahlt werden. Die individuelle Beihilfe wird sich nach den Flächen- und Tierzahlen richten, die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hinterlegt sind. Die SVLFG soll die Beihilfe bis 30. September 2022 auszahlen. Als Voraussetzung für die Hilfe müssen die Betriebe im Jahr 2021 eine Greening-Prämie erhalten haben. age