Abmahnung von Wettbewerbsverstößen

Neuregelungen

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Der Betrieb einer eigenen Internetseite kann – gerade für Direktvermarkter – neue Kundengruppen erschließen und bestehende Kunden binden. Aus diesem Grund haben viele Bauern und Winzer inzwischen selbstverständlich eine eigene Internetpräsenz.
Doch eine solche Internetseite eröffnet auch neue „offene Flanken“, die es zu beachten gilt, neue Haftungsrisiken. Es gibt viele Rechtsvorschriften, die regeln, was auf einer solchen Seite zu finden sein muss – und was nicht. Diese Vorschriften binden oft viel Zeit. Zeit, die der Landwirt nicht hat oder lieber produktiver einsetzen will.
Um seine Mitglieder bei diesen Aufgaben zu entlasten und zu helfen, bietet der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. umfangreiche Merkblätter und Muster. Dennoch kommt es leider immer mal wieder vor, dass ein Bauer oder Winzer Opfer eines „Abmahners“ wird. Solche „Verbraucherschutzvereine“ haben sich darauf spezialisiert, im Internet Seiten zu finden, die nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Oft wird eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, ein unvollständiges Impressum oder eine fehlende Nährstoffangabe kritisiert.
In der Vergangenheit traten immer wieder die „üblichen Verdächtigen“ in Erscheinung und mahnten Bauern und Winzer ab. Besonders ärgerlich ist, dass die Abmahnung kostenpflichtig ist und einen dreistelligen Betrag kosten kann.
Nunmehr hat der Gesetzgeber diesem Treiben – leider nur teilweise – einen Riegel vorgeschoben. Entwarnung kann aber nicht gegeben werden – ganz im Gegenteil.
Verbände, die Abmahnun­gen aussprechen, müssen in Zukunft mindestens 75 Mitgliedsunternehmen aufweisen, die mit dem abgemahnten Unternehmen in tatsächlichem Wettbewerb stehen. Ein solcher tatsächlicher Wettbewerb wird nur angenommen, wenn der Konkurrent gleichartige Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertreibt. Eine gelegentliche Geschäftstätigkeit in einem vergleichbaren Bereich reicht nicht mehr aus. Hierfür gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr.
Ob ein einzig und allein zur Aussprache von Abmahnungen gegründeter „Verbraucherschutzverein“, also etwa 75 Winzer zu seinen Mitgliedern zählt, ist zumindest zweifelhaft. Zwar haben diese Vereine in der Vergangenheit oft vormals Abgemahnte als Mitglieder gewonnen – wer aber aus dem Berufsstand (warum auch immer) bei einem solchen Verein aktuell Mitglied ist, sollte ernsthaft sich die Frage stellen, ob er dies auch zukünftig bleiben möchte.
Zudem hat der Gesetzgeber die finanziellen Anreize solcher „Massenabmahnungen“ für Konkurrenten beschränkt. Zwar ist die Kostenerstattungspflicht nicht generell abgeschafft worden. Bei Bagatellverstößen (etwa gegen Informations- oder Kennzeichnungspflichten) muss der Abgemahnte seinem Konkurrenten keine Abmahnkosten zahlen, wenn er weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Auch eine Vertragsstrafe darf sich auf höchsten 1.000 Euro belaufen, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Achtung: Diese Einschränkungen gelten leider nur für direkte Abmahnungen durch Konkurrenten – nicht durch „Abmahnvereine“.
Zudem wurde der fliegende Gerichtsstand abgeschafft. Abgemahnte müssen daher zukünftig an ihrem Heimatgericht verklagt werden, was die Sache für „professionelle Abmahner“ weiter unattraktiv macht.
Im Ergebnis hat sich die Rechtslage für die kleinen Bauern und Winzer verbessert. Dennoch kann nicht von einer Entwarnung gesprochen werden. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. empfiehlt weiterhin, die eigene Internetseite sorgfältig zu pflegen und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Hierbei helfen BWV-Merkblätter. Wer dennoch eine Abmahnung erhalten hat, sollte nichts unterschreiben, sondern wenden sich an die Bezirksgeschäftsstelle des BWV wenden.
Christoph Anheuser, bwv