Abmahnungen wegen fehlender Registrierung

Verpackungsgesetz

Nachdem es längere Zeit verhältnismäßig ruhig war, nehmen jetzt Abmahnungen wegen der Nichtbeachtung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes in den letzten Monaten deutlich zu.
Leicht erkennbar für die Abmahner ist eine solche Nichtbeachtung an der fehlenden Registrierung im Herstellerregister LUCID, das von der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ betrieben wird. Wer als Erstinverkehrbringer mit Ware befüllte Verpackungen an Endverbraucher abgibt, ist hierzu seit Anfang 2019 verpflichtet. Gleichzeitig muss ein Lizenzierungsvertrag mit einem der Dualen Systeme abgeschlossen werden. Gerade kleinere Versandhändler erfüllen ihre diesbezüglichen Verpflichtungen oft noch nicht. Die öffentlich zugängliche Datenbank LUCID (https://oeffentliche- register.verpackungsregister.org/Manufacturer) soll nach dem Willen des Gesetzgebers Transparenz darüber herstellen, ob alle dazu verpflichteten Unternehmen ihre Verpackungsmengen auch tatsächlich registrieren. Genau diese Transparenz wird nun für einige Unternehmen zum Problem.
Beobachter bringen die Zunahme der Abmahnungen wegen der fehlenden Eintragung bei LUCID mit dem neuen Anti- Abmahngesetz in Verbindung. Nachdem Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten für die Abmahner zwischenzeitlich vielfach uninteressant geworden sind, gelten die Abmahneinschränkungen leider nicht für verpackungsrechtliche Vorgaben.
Wer seine Pflicht zur Registrierung beim Verpackungsregister LUCID noch nicht erfüllt hat, sollte dies zur Vermeidung von Abmahnungen spätestens jetzt umgehend nachholen. Zudem ist für die betreffenden Verpackungen ein Lizenzierungsvertrag bei einem Dualen System abzuschließen. Wer bei LUCID bereits vertreten ist, sollte auch prüfen, ob die Angaben der dortigen Registrierung mit den Firmendaten im Impressum der Internetseite übereinstimmen. red