Abschläge geboten bei Saisonarbeitskräften

Mindestlohn

Laut Prof. Christian Picker sind Abschläge vom Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte nicht nur möglich, sondern sogar verfassungsrechtlich geboten. Das hat der Tübinger Arbeitsrechtler beim Deutschen Bauerntag in Freiburg bekräftigt. Picker hatte im März 2026 ein von acht Agrarverbänden in Auftrag gegebenes Sondergutachten vorgelegt.
Die Zulässigkeit branchen- und tätigkeitsbezogener Abschläge für Saisonarbeitskräfte begründete Picker mit dem Erhalt des Sonderkulturanbaus und des Selbstversorgungsgrades, gerade bei Obst und Gemüse. Ein moderater Abschlag schütze weiterhin vor Lohndumping. Dass das Gutachten von der Bundesregierung bislang nicht umgesetzt werde, sei eine politische Entscheidung, betonte Picker.
Dringenden Handlungsbedarf sieht
Nicole Spieß, Geschäftsführerin des Gesamtverbands der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA), bei der kurzfristigen Beschäftigung.
Rechtssichere Definition der Berufsmäßigkeit notwendig
Der GLFA kritisiert die fehlende gesetzliche Definition der Berufsmäßigkeit. Das führe seit Jahren zu großen Unsicherheiten, unkalkulierbaren Kosten und ungerechtfertigten Strafbarkeitsrisiken für Arbeitgeber. Für die landwirtschaftlichen Betriebe sei es teuer, wenn sie rückwirkend und mitunter sogar für mehrere Jahre, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachzahlen müssten.
Abgeschafft werden müsse zudem die rückwirkende Haftung des Arbeitgebers für falsche Angaben des Beschäftigten, erklärte Nicole Spieß. age