Änderungen bei Pflanzgenehmigungen

Rheinland-Pfalz

Das rheinland-pfälzische Weinbauministerium informiert über die Änderung der Gültigkeitsdauer von Pflanzgenehmigungen. Durch die Änderung des Weingesetzes im Herbst 2023 wurde die Ermächtigung an die Länder erteilt, die Gültigkeitsdauer von Pflanzgenehmigungen, die sich auf eine Rebfläche beziehen, auf der die Rodung vorgenommen wurde – „genannt Vereinfachtes Verfahren“, von drei auf sechs Jahren zu ändern.
Rheinland-Pfalz hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit der Veröffentlichung der 7. Landesverordnung zur Änderung der Durchführung des Weinrechts am 28. Februar 2024 ist die Gültigkeitsdauer auf insgesamt sechs Jahre verlängert worden.
Voraussetzung ist, dass die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche übereinstimmt. Die Wiederbepflanzung gilt als genehmigt, wenn die Rodung spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer trat am 28. Oktober 2023 in Kraft.
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat das Merkblatt entsprechend aktualisiert: pdf-Dokument - GR_gr_info_allgem_240312.pdf
Die Änderung hat auch Auswirkungen auf das reguläre Verfahren zur Genehmigung von Wiederbepflanzungen: Ist eine Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel vorgesehen, ist bis zum Ende des zweiten Weinjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, die Antragstellung (GR-WAntrag) möglich. Mit Genehmigung des Antrags beginnt dann die Laufzeit der Pflanzgenehmigung von sechs Jahren. In allen Fällen verfällt die Pflanzgenehmigung endgültig nach dem Ablauf der jeweiligen Zeit. Weitere Infos erteilt die zuständige Dienststelle der LWK. mwvlw