Alt- und Neuschäden sind zu unterscheiden

Wildschadenersatz

Foto: Gerd Götz
Kaum ein landwirtschaftlich relevanter Rechtsbereich ist mehr von Einzelentscheidungen der Gerichte geprägt als das Jagdrecht, insbesondere der Umgang mit Wildschäden. Dabei werden gerne einzelne Ausführungen der Gerichte zitiert, wie es dem jeweiligen Verwender gerade passt, um den eigenen Standpunkt zu untermauern. Es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl an Entscheidungen der Amtsgerichte, die wegen des Nichterreichens der Berufungssumme von 600 Euro oft nicht von einer höheren Instanz überprüft werden können. Dabei geht es meist nur um kleine Beträge, die aber für die Beteiligten eine so grundsätzliche Bedeutung haben, weil der Umgang zwischen dem Landwirt und der ersatzpflichtigen Jagdgenossenschaft oder dem Jagdpächter betroffen ist, sodass von den Entscheidungen eine Signalwirkung für den zukünftigen Umgang mit Wildschäden erhofft wird. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Fall zu sehen, den das Amtsgericht Linz am Rhein kürzlich zu entscheiden hatte und bei dem es um die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuschäden bei der Anmeldung und Regulierung von Wildschäden ging. Die Unterscheidung von Alt und Neuschäden ist bei der Anmeldung von Wildschäden wichtig, weil nur die fristgerecht angemeldeten Schäden Gegenstand des Wildschadensersatzverfahrens und hinsichtlich der grundsätzlichen Ausgleichspflicht und der Höhe im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren überprüfbar sind. Es verhält sich oft so, dass über den Winter auf dem Grünland gelegentlich Wildschäden anfallen, die der Landwirt allerdings nicht anmeldet, weil es sich um Bagatellen handelt, bei denen eine Geltendmachung im Hinblick auf den dadurch verursachten Aufwand und die Kosten wirtschaftlich unsinnig sind. Wenn aber ein größerer Schaden auf einer bereits vorgeschädigten Fläche auftritt, ist die Unterscheidung von Alt und Neuschäden von großer Bedeutung. Der Landwirt muss dies im Rahmen seiner Anmeldung ebenso berücksichtigen wie ein möglicher Wildschadenschätzer oder Sachverständiger, der sich die geschädigte Fläche anschaut und begutachtet. Amtsgericht gab dem Landwirt Recht Ein solcher Fall lag auch der Entscheidung des Amtsgerichts Linz am Rhein zugrunde: Ein Landwirt hatte über den Winter 2018/2019 gelegentlich kleinere Wildschäden auf einer von ihm genutzten Wiese festgestellt. Anfang Mai bemerkte er dann einen größeren Wildschaden und meldete diesen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde. Mangels Einigung zwischen den Beteiligten hat der Wildschadensschätzer daraufhin ein Gutachten über die geschädigte Fläche erstellt und dabei auch die Alt- von den Neuschäden unterschieden. Nachdem der Jagdpächter nicht mit dem festgestellten Wildschadenersatz in Höhe von knapp 200 Euro einverstanden war, musste das Amtsgericht entscheiden und gab dem Landwirt Recht.
Das Amtsgericht führte aus, dass kleinere Wildschäden, die als Bagatellen anzusehen sind und keinen wesentlichen Einfluss auf die festgesetzte Schadenshöhe haben, unbeachtlich sind sofern der Schätzer dies bei seiner Bewertung der geschädigten Kultur auch berücksichtige. Wenn ein Wildschadenschätzer die Sachkunde habe, Alt- und Neuschäden zum Beispiel am Grad des Bewuchses voneinander zu unterscheiden, so sei dies nicht zu beanstanden, insbesondere, wenn er glaubhaft machen könne, dass nur Neuschäden bei seiner Schätzung zugrunde gelegt worden seien. Eine entsprechende Behauptung des Ersatzpflichtigen, dass die Schäden über den Winter sukzessive entstanden seien, müsse dahinter zurücktreten. Zudem habe ein geschädigter Landwirt auch keine Verpflichtung, kleinere Wildschäden, sogenannte „Plänkeleien“, anzumelden, da die dadurch ausgelösten Kosten in keinem Verhältnis zum entstandenen Schaden stehen würden. Eine solche Regelung diene dem Schutz aller Beteiligten, auch des meist ausgleichspflichtigen Jagdpächters, der auch bei Bagatellschäden, sofern er im streitigen Wildschadensverfahren unterliegt, die Verfahrenskosten zu tragen hätte. Die Entscheidung des Amtsgerichtes Linz zeigt, dass bei der Anmeldung von Wildschäden und bei der notwendigen Sichtung der Flächen sehr sorgfältig vorgegangen werden muss. Sofern nennenswerte Wildschäden vorhanden sind, empfiehlt es sich diese immer anzumelden, um den Anspruch auf Ersatz des Wildschadens nicht zu verlieren. Lediglich bei sehr kleinen und vom Betrag kaum ins Gewicht fallenden Schäden kann – allerdings dann auch unter Verzicht des Wildschadensausgleichs für diese kleinen Schäden – darauf verzichtet werden, wenn diese von einem nachfolgenden größeren Schaden unterschieden werden können und sie sich bei der Bemessung des Schadens nicht wesentlich auf die Gesamtsumme auswirken. Jeder Landwirt ist allerdings gut beraten, seine Flächen gerade im Winter regelmäßig zu besuchen und sofern größere Wildschäden auftreten, die er ersetzt haben möchte, diese im Rahmen des vorgesehenen Wildschadenersatzverfahrens anzumelden oder danach mit dem Jagdpächter einen Ausgleich zu vereinbaren. Urteil des Amtsgerichtes Linz am Rhein vom 24.07.2020, Az.: 23 C 314/19) Marcus Hehn