Winzer und andere Direktvermarkter haben in den letzten Monaten Anrufe bekommen, mit denen sie zum Abschluss teurer Dienstleistungsverträge verleitet werden sollten. Die Masche ist immer ähnlich: Unter Bezugnahme auf einen angeblich bereits bestehenden Vertrag oder mit der Begründung eines notwendigen Datenabgleichs werden Winzer dazu animiert, Erklärungen abzugeben, aus denen gedeutet werden kann, dass der Betroffene mit dem Abschluss eines Vertrages einverstanden ist und der Anrufer mit der Durchführung einer Dienstleistung und mit dem Eintragen in spezielle Internet-Verzeichnisse zu einem niedrigen vierstelligen Betrag beauftragt wird.
Es wird berichtet, dass die gefertigte Tonaufzeichnung des Gespräches lückenhaft ist und Teile des Gespräches nicht aufgezeichnet werden – dazu gehört meist die Vorgeschichte.
Einen derartigen Fall hatte das Amtsgericht in Cochem zu verhandeln. Der Dienstleister verlangte von einem Winzer einen Betrag von knapp 2.000 Euro mit der Begründung, dass eine Beauftragung telefonisch stattgefunden hat. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht, obwohl Besonderheiten des Falls zu berücksichtigen sind. So ermutigt die Entscheidung des Amtsgerichts in Cochem (05.02.2020, Aktenzeichen: 22 C 451/19) dazu, sich in vergleichbaren Fällen gegen die Forderungen zu wehren, die meist massiv von Inkassobüros und Rechtsanwälten vorgetragen werden.
In dem zu entscheidenden Fall hatte nicht der Betriebsinhaber selbst, sondern eine andere Person den Anruf entgegengenommen und deutlich gemacht, dass sie nicht befugt sei, für das Weingut eine vertragliche Regelung zu treffen. Auch die Behauptung des Anrufers, dass es sich bei dem Vertrag um die Verlängerung eines bestehenden Vertrages handele, sprach gegen den Betreiber des Internet-Verzeichnisses. So hat das Gericht auch eine mögliche Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung durch die Vorspiegelung, das Weingut sei Bestandskunde, zu Gunsten des Weingutes zugelassen. Die Entscheidung des Amtsgerichtes Cochem ist noch nicht rechtskräftig.
Betroffene, die in ähnlicher Weise von telefonischen Offerten betroffen sind, sollten sich aber durchaus gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen. Marcus Hehn