Der DWV hat im Rahmen der neuen Kennzeichnungspflichten vielfach über die Angabe von Nährwerten und Zutaten auf Homepages und in Preislisten hingewiesen. Nun gibt es eine neue Entwicklung für eine alte, in der Regel auf der Preisliste enthaltene Angabe. Viele Weingüter und Weinhändler verweisen in ihren Preislisten oder Bestellformularen derzeit auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die auf der eigenen Website einsehbar sind.
Diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) für unzulässig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts genügt ein einfacher Link auf die Internetseite nicht, weil der Anbieter die dort hinterlegten AGB jederzeit ändern kann. Für Kunden ist unklar, welche Version der AGB tatsächlich Vertragsbestandteil wird – die Rechtssicherheit fehlt.
Für die Betriebe bedeutet das ein erhebliches Risiko für mögliche Abmahnungen. Noch ungeklärt ist, ob eine Variante zulässig wäre, bei der zwar weiterhin ein Verweis in der Preisliste erfolgt, die AGB auf der Website aber in einer fest datierten und unveränderlichen Version hinterlegt sind („AGB, Stand XX“). Diese müsste während der gesamten Gültigkeitsdauer der Preisliste unverändert abrufbar bleiben. Ob der BGH eine solche Lösung akzeptiert, ist offen.
Der DWV rät daher, die AGB direkt in die Preisliste oder das Bestellformular aufzunehmen. So steht zweifelsfrei fest, welche Fassung beim Vertragsabschluss gilt. Im Zweifel wären die AGB nicht Bestandteil des Vertrages. Andere Vorgaben gelten für B2B-Verträge. DWV