Aufzeichnungspflicht und elektronische Doku

Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten

Foto: jki
Mit der Änderung des Art. 67 der VO (EU) 1107/2009 zur Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen muss ab 1. Januar 2026 die Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen in einer elektronischen, maschinenlesbaren Form geführt werden.
Eine im Oktober 2025 beschlossene Änderung im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel der EU (SCoPAFF) erlaubt es allen EU-Mitgliedsstaaten, die Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 zu verschieben. Eine Entscheidung auf Bundesebene wird in Kürze erwartet.
Der neue Aufzeichnungsumfang ist auch im Falle einer Verschiebung der digitalen Aufzeichnungsmethode ab 1. Januar 2026 zwingend erforderlich. Über die bereits bisher nach § 11 PflSchG und Art. 67 der VO EU 1107/2009 geforderten Angaben sind zukünftig auch der EPPO Code der Kultur, das BBCH Stadium, die Lage der Fläche, die Uhrzeit, Zulassungsnummer des Mittels und die Art der Verwendung zu dokumentieren.
Das Land Rheinland-Pfalz bietet für die elektronische Dokumentation ab 1. Januar 2026 mit PSM-DOK eine kostenlos nutzbare Webanwendung über das Portal PS Info (www.pflanzenschutz-information.de), das auch anderen Bundesländern zur Nachnutzung geboten wird.
Die Aufzeichnungen werden lokal im eigenen Betrieb gespeichert und müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die lokale Ablage der Anwendungsdaten in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format muss spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung beim beruflichen Verwender erfolgen.
Eine Einführung in die elektronische Dokumentation mit PSM-DOK gibt es im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsangeboten. red