Auszahlung der Anpassungsbeihilfe

Abmilderung der Kriegsfolgen

Zur Abmilderung der Folgen des Krieges in der Ukraine wird eine Krisenhilfe an landwirtschaftliche Betriebe ausgezahlt. Die „Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren“ regelt das erste von zwei geplanten Hilfsprogrammen, die mit insgesamt 180 Mio. Euro aus EU- und Bundesmitteln dotiert sind. Die Anpassungsbeihilfe ist an Nachhaltigkeitskriterien geknüpft. Voraussetzung ist, dass die Betriebe im Jahr 2021 eine Greening-Prämie erhalten haben.

Auszahlung der Beihilfe ohne Antragstellung

Anspruchsberechtigt sind Betriebe im Freilandgemüsebau, Obstbau, Weinbau, Hopfen, Hühner-, Puten-, Enten-, Gänsemastbetriebe und Betriebe mit Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt ohne Antragstellung Ende August bis Ende September durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die über die Flächen- und Tierzahlen der Betriebe verfügt. Mit der Fördersumme können etwa 40 % der vom Thünen-Institut ermittelten Gewinnveränderungen infolge des Ukraine-­Krieges ausgeglichen werden. Die Höhe der Beihilfe beträgt 64 Euro/ha für den Weinbau. Die Beihilfe ist auf 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt.

Weiteres Hilfsprogramm für andere Betriebe

Mit dem Kleinbeihilfeprogramm will man betroffene Betriebe unterstützen, die die Voraussetzungen für die Anpassungsbeihilfe nicht erfüllen. Dies betrifft den Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion, Tierhaltungsbetriebe, die keine Flächen haben, Kleinerzeuger und Betriebe bis 10 ha Ackerfläche sowie neugegründete Betriebe, die für das Jahr 2021 keinen Antrag auf Direktzahlungen stellen konnten. Die Kleinbeihilfe soll von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf Antrag ausgezahlt werden – ab Oktober. Die Mittel sollen bis zum 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden. age