Berufskraftfahrer-Qualifikation: Für Winzer meist nicht nötig

Der weitaus größte Teil der Landwirte und Winzer ist derzeit und auch in Zukunft von der Berufskraftfahrer-Qualifikation nicht betroffen, die für gewerbliche Fahrer ab September 2014 nachzuweisen ist.

Befreiung bei Weintransport als untergeordnete Tätigkeit
Winzer beziehungsweise Mitarbeiter von Winzern, deren Haupttätigkeit nicht im Befördern von Wein besteht (also der weitaus größte Teil davon), sind von der Schulungspflicht befreit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG).Wer also zum Beispiel nur saisonal Weintouren fährt, ist von der Schulung in der Regel befreit, da der Weintransport zum Kunden gegenüber der Weinerzeugung an den übrigen Wochentagen untergeordnet ist. Die Haupttätigkeit der Weinproduktion wird quasi durch die „Nebentätigkeit“ des Transportes ergänzt. Diese Rechtsauffassung wird auch vom Verkehrsministerium Rheinland-Pfalz bestätigt. In einem Weingut angestellte Fahrer, die fast ausschließlich auf Weintour sind, müssen die Weiterbildungen dagegen absolvieren.


Landwirtschaftliche Transporte bleiben außen vor
Auch der Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Bedarfsgüter für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist befreit, ebenso im Rahmen von Maschinenringen oder durch Lohnunternehmen durchgeführte landwirtschaftliche Einsätze (also Beförderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz, GüKG). Wer mit seinem eigenen LKW sein Getreide oder das seines Nachbarn zur Mühle fährt, benötigt die Zusatzausbildung beispielsweise nicht.

Umsetzung einer EU-Vorschrift
Hintergrund der Diskussionen ist die auf Bundesebene umgesetzte EU-Vorgabe zur Berufskraftfahrer-Qualifizierung, wonach Fahrer im gewerblichen Güterverkehr, die Fahrzeuge ab 3,5 t Gesamtgewicht mit einer der Fahrerlaubnisklassen "C" bewegen, ab dem September 2014 eine Weiterbildungsschulung nachzuweisen haben, die im Führerschein eingetragen wird und alle fünf Jahre zu erneuern ist. Bei neuen Führerscheinen muss man die Zusatzqualifikation zusammen mit der Führerscheinausbildung erwerben. Diese Vorschrift gilt übrigens auch für unregelmäßig oder in geringem Umfang eingesetzte und im gewerblichen Bereich tätige Aushilfsfahrer. Derzeit wird von vielen Fahrschulen und Schulungsanbietern auf Weiterbildungskurse im Rahmen der für gewerbliche Transporte verpflichtenden Berufskraftfahrer-Qualifizierung hingewiesen, ohne die beschriebenen Ausnahmen für Landwirtschaft und Weinbau zu erwähnen. Die genannten Befreiungen für die Berufskraftfahrer-Qualifikation sind aber nicht zu verwechseln mit den Vorgaben für Lenk- und Ruhezeiten und deren Aufzeichnungen, für die eigene Regelungen gelten.

F. Ellerbrock