Durch die am 1. September veröffentlichte „Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen“ ergaben sich erneute Änderungen an den bisher kommunizierten Informationen zur Bezeichnung von Lagenweinen ab dem Erntejahrgang 2026: Bisher hieß es, dass der Lagenname auch auf dem Schauetikett nur noch in Verbindung mit dem Ortsnamen angegeben werden darf. Diese Pflicht wurde aufgehoben. Es reicht demnach aus, wenn Ortsname + Lagenname auf dem Hauptetikett (Etikett, auf dem alle Pflichtangaben stehen) angegeben wird. Auf dem Schauetikett kann weiterhin die Lage auch ohne Ortsnamen stehen.
Alkoholfreier Glühwein jetzt möglich
Ebenfalls wurden Änderungen im Bereich der aromatisierten weinhaltigen Getränke aufgenommen. Die Herstellung und Bezeichnung von alkoholfreiem Glühwein ist nun möglich. Gleiches gilt für alkoholfreie Schorle und Weinschorle.
Federweißer nur noch saisonal
Durch die neue Verordnung wurde zudem die Produktion von Federweißen saisonal eingegrenzt. Demnanch darf Federweißer ausschließlich saisonal aus frischem Traubenmost gewonnen werden. Eine sterile Einlagerung und spätere Herstellung von Federweißen ist nicht mehr zulässig. KIS